(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
Strafbarkeitslücken vom Gesetzgeber gewollt. → Ratschlag zur straflosen Selbst-Strafvereitelung selbst straflos. 2. Ergebnis: S hat sich nicht nach §§ 258 I Var. 1, IV, 22 StGB strafbar gemacht. II. § 30 I iVm § 258 I StGB (-), da § 258 I StGB kein präsu
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR001/Klausurenkurs/Loesung-Eine_H...
Aufgrund des Schutzzwecks des § 259 StGB (Verhinderung der Beuteverschiebung an Dritte) und seiner historischen Entwicklung als „Teilnahme nach der Tat“ muss es zur Annahme des § 259 StGB nämlich schon ausreichen, wenn nur eine solche kurze Zeitspanne zw
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/39-hehlerei.pdf
01.10.2011 - Hehlerei, § 259 StGB. I. Rechtsgut: Vermögen (der Unrechtsgehalt der Hehlerei liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken von Vortäter und Hehler; oft w
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Dr. C.-F. Stuckenberg, LL.M. (Harvard). Strafrecht III. WS 2016/17. Hehlerei, § 259 StGB. Schutzgut : Vermögen. Das Unrecht der Hehlerei liegt nach hM (Perpetuierungstheorie) im Aufrechterhalten der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögensl
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/ws09/strafr/...
259 StGB - Besprechungsfälle. 1. Fall: T hat sich von G betrügerisch dessen Forderung gegen S abtreten lassen. H er- wirbt diese Forderung günstig von T. T: § 263 ggü/zulasten G: (+). H: § 259: Tatobjekt: Sache, die ein anderer …oder sonst durch eine geg
https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2014/strafrecht-vorgerueckte/stunde-10/U...
Übersicht zur Hehlerei (§ 259 StGB). I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: gestohlene oder durch ein sonstiges Vermögensdelikt erlangte Sache. Vortat: – Diebstahl, jedes andere Vermögensdelikt sowie sonstige Tatbestände, sofern bei ihrer
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Kaiser-Materielles-Strafrecht-Assessore...
X. §§ 259, 260, 260a StGB: Hehlerei. Bei dem Tatbestand der Hehlerei handelt es sich ebenfalls um ein Vermögensdelikt, welches die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit
http://www.lawww.de/Library/stgb/259.htm
259 Hehlerei. (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/hehlerei-259-stgb/
Hehlerei § 259 StGB. am 02.01.2017 von Simon Schamberger in Strafrecht BT. Im folgenden Artikel sollen gängige Fragen des wichtigsten Anschlussdelikts erörtert werden. Die Problempunkte mit widerstreitenden Argumenten (und dem überwiegenden Meinungsspekt
https://strafverteidigung-hamburg.com/2350/hehlerei-%C2%A7-259-stgb-2/
Man hört in den Medien bzw. in Interviews mit Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Hehlerei vor allem immer vom Begriff Hehlerware. Doch worum es sich bei diesen Tatobjekten und dem Straftatbestand als solchem handelt, ist oft unbekannt. In diesem Beit
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb259
Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Hehlerei, § 259 StGB.
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-hehlerei-259-stgb
Schema zur Hehlerei, § 259 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Objekt: Sache. (1) die ein anderer. (2) aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat. (3) rechtswidrig. Nicht notwendig schuldhaft. (4) erlangt hat. Aus einer Vortat erla