§ 258 StGB, Strafvereitelung
Paragraph 258 Strafgesetzbuch

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.


(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.


(4) Der Versuch ist strafbar.


(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.


(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.


Benachbarte Paragraphen


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Besprechungsfälle zu § 258 StGB - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/Besprechungs...
Besprechungsfälle zu § 258 StGB. Der A hat einen Totschlag begangen. a) Sein guter Freund F gibt ihm ein falsches Alibi, wodurch sich die polizeilichen Ermittlungen um 3 Wochen verzögern.[1]. b) Sein „Vereinskumpel“, der Kriminalbeamte K, trifft ihn am W

Crash-Kurs-Fall 5

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I. §§ 258 I Var. 1, IV, 22 StGB. 1. Tatentschluss. a) Vorsatz auf eine rechtswidrige Vortat: §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 3 StGB. b) Vorsatz bezüglich einer Verfolgungsvereitelung: Ahndungsver-zögerung von geraumer Zeit (+). c) Tatherrschaftsbewusstsein. aa) Rs


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Übersicht zur Strafvereitelung (§ 258 StGB) I ... - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2014/strafrecht-vorgerueckte/stunde-10/U...
Übung für Vorgerückte im Strafrecht (WS 2014/15). Juristische Fakultät der Universität Freiburg. Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht. Prof. Dr. Roland Hefendehl. Prof. Dr. Walter Perron. Übersicht zur Strafvereitelung (§ 258 StGB). I. Tat

Strafvereitelung, § 258 StGB

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01.10.2011 - II. Übersicht. – § 258 I StGB: Strafvereitelung: Maßnahme, die verhindert, dass ein anderer wegen einer von ihm begangenen rechtswidrigen Tat verurteilt wird. –. § 258 II StGB: Vollstreckungsvereitelung: Maßnahme, die verhindert, dass eine g

Anschlußstraftaten

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Fachhochschule für Polizei Sachsen. Dozent Ass. iur. Jens Ph. Wilhelm. 2. Die sog. Anschlußstraftaten ! Strafvereitelung (= persönliche Begünstigung), § 258. StGB dazu: ! Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB ! (sachliche) Begünstigung, § 257 StGB ! Hehle

Loesung Fall 5

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kinzig/veranstaltung...
258 Abs. 1 StGB zugunsten von D durch die Falschaussage. 1. Tatbestand a. objektiver Tatbestand. → rechtswidrige Vortat: § 223 Abs. 1 StGB (+). →. Vereitelungserfolg der Nicht-Bestrafung? P: Freispruch in der Instanz vor Rechtskraft als Vereitelungserfol

Strafvereitelung (§ 258 StGB) - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/55030173/Strafvereitelung.pdf
Kann »Konfliktverteidigung« Strafvereitelung (§ 258 StGB) sein? - Zugleich ein Beitrag zur Diskussion um eine allgemeine Miß- brauchsklausel im Strafprozeß -. Die Grenze zwischen dem notwendigen Einsatz des Verteidigers für seinen. Mandanten und seiner S


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StGB § 258 Strafvereitelung - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/258.htm
258 Strafvereitelung. (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis

Strafvereitelung - Rodorf.de

http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_17.htm
258 StGB. Verfolgungsvereitelung ist nur im Stadium vor einer Verurteilung möglich. Die Vereitelungshandlung zielt darauf ab, einen Täter vor der Strafverfolgung zu schützen. Vollstreckungsvereitelung setzt dagegen voraus, dass jemand bereits zu einer St

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei › § 258

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 258 StGB
    § 258 Abs. 1 StGB oder § 258 Abs. I StGB
    § 258 Abs. 2 StGB oder § 258 Abs. II StGB
    § 258 Abs. 3 StGB oder § 258 Abs. III StGB
    § 258 Abs. 4 StGB oder § 258 Abs. IV StGB
    § 258 Abs. 5 StGB oder § 258 Abs. V StGB
    § 258 Abs. 6 StGB oder § 258 Abs. VI StGB

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