§ 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
Paragraph 260 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Vorlage Falllösungen für Druckerei - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/35__1221l.pdf
259, 260a StGB. Dieter könnte sich gem. §§ 242, 244a StGB oder. §§ 259, 260a StGB strafbar gemacht haben. Laut. Sachverhalt kann nicht geklärt werden, ob er bei der Entwendung der Fahrzeuge mitwirkte, oder ob er sich diese nur verschaffte. Aus diesem Gru

39. Hehlerei, § 259 StGB

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259 II i.V.m. §§ 247, 248a StGB ist bei einer Hehlerei im Haus- und Familienkreis bzw. bei geringwertigen Sachen ein Strafantrag erforderlich. – Qualifikationen finden sich in § 260 I Nr. 1 StGB (gewerbsmäßige Hehlerei), § 260 I Nr. 2 StGB (Bandenhehlere

Anschlußstraftaten

http://www.jwilhelm.de/anschluss.pdf
StGB dazu: ! Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB ! (sachliche) Begünstigung, § 257 StGB ! Hehlerei, § 259 StGB dazu: ! Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei,. § 260 StGB; ! Gewerbsmäßige Bandenhehlerei,. § 260a StGB ! Geldwäsche, Verschleierung unrecht

Materielles Strafrecht im Assessorexamen - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Kaiser-Materielles-Strafrecht-Assessore...
X. §§ 259, 260, 260a StGB: Hehlerei. Bei dem Tatbestand der Hehlerei handelt es sich ebenfalls um ein Vermögensdelikt, welches die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit

42 - Hehlerei KK 400-409 - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2012/strafrecht-bt-fortsetzung/karteikar...
Zusammenwirken mit dem Vortäter. Der Identität des Hehlereistrafrahmens mit dem des Diebstahls entspricht die Volksweisheit „Der Hehler ist so schlimm wie der Stehler.“ Hehlereiqualifikationen enthalten die §§ 260, 260a StGB. Fahrlässige Hehlerei ist nur


Webseiten zum Paragraphen

§ 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei Strafgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85608.htm
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht. (2) Der.

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260 StGB Wehrmittelsabotage - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Gewerbsmäßige Begehung einer Straftat - Strafrecht Blog RA Dr. Böttner

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31.07.2013 - Der gewerbsmäßige Betrug (§ 263 StGB) ist wahrscheinlich das prominenteste Delikt. Das Strafrecht bietet jedoch viele Tatbestände, die eine Strafschärfung bei der gewerbsmäßigen Begehung vorsehen. So ist zum Beispiel die gewerbsmäßige Hehler

14. Kriminelle Organisation

http://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-wohlers/strafrechtbt/krimorg/de/html/index.html
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich m

§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei ... - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/260/
260 StGB - § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei 1.gewerbsmäßig oder 2.als Mitglied einer Bande, die sich.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei › § 260

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 260 StGB
    § 260 Abs. 1 StGB oder § 260 Abs. I StGB
    § 260 Abs. 2 StGB oder § 260 Abs. II StGB
    § 260 Abs. 3 StGB oder § 260 Abs. III StGB

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