§ 260a StGB, Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
Paragraph 260a Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


(3) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Vorlage Falllösungen für Druckerei - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/35__1221l.pdf
259, 260a StGB. Dieter könnte sich gem. §§ 242, 244a StGB oder. §§ 259, 260a StGB strafbar gemacht haben. Laut. Sachverhalt kann nicht geklärt werden, ob er bei der Entwendung der Fahrzeuge mitwirkte, oder ob er sich diese nur verschaffte. Aus diesem Gru

Hehlerei, § 259 StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/39-hehlerei.pdf
01.10.2011 - 259 II i.V.m. §§ 247, 248a StGB ist bei einer Hehlerei im Haus- und Familienkreis bzw. geringwertiger Sachen ein Strafantrag erforderlich. – Qualifikationen finden sich in § 260 I Nr. 1 StGB (gewerbsmäßige Hehlerei), § 260 I Nr. 2 StGB (Band

42 - Hehlerei KK 400-409 - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2012/strafrecht-bt-fortsetzung/karteikar...
Zusammenwirken mit dem Vortäter. Der Identität des Hehlereistrafrahmens mit dem des Diebstahls entspricht die Volksweisheit „Der Hehler ist so schlimm wie der Stehler.“ Hehlereiqualifikationen enthalten die §§ 260, 260a StGB. Fahrlässige Hehlerei ist nur

Hehlerei, §§ 259, 260, 260a StGB - myJurazone

http://www.myjurazone.de/app/download/13905905/Hehlerei.pdf
Hehlerei, §§ 259, 260, 260a StGB. I. Tatbestandsmäßigkeit. 1. Objektiver Tatbestand a) Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen b) Eine durch die Vortat erlangte Sache c) Tathandlungen (im einvernehmlichen Zusammenwirken mit

Anschlußstraftaten

http://www.jwilhelm.de/anschluss.pdf
StGB dazu: ! Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB ! (sachliche) Begünstigung, § 257 StGB ! Hehlerei, § 259 StGB dazu: ! Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei,. § 260 StGB; ! Gewerbsmäßige Bandenhehlerei,. § 260a StGB ! Geldwäsche, Verschleierung unrecht


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/260a.htm
260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei. (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeh

§ 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei Strafgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85609.htm
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (2) In minder schweren.

§ 260a StGB - Gewerbsmäßige Bandenhehlerei - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/260a_StGB.html
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei, § 260a StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 260a StGB.

StGB § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_260a/
30.10.2017 - 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei [1]. (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, g

Definitionen zum § 260a StGB | SmartJura

https://smartjura.de/StGB/260a/
2 Definitionen und Erklärungen zum § 260a StGB (Strafgesetzbuch)


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei › § 260a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 260a StGB
    § 260a Abs. 1 StGB oder § 260a Abs. I StGB
    § 260a Abs. 2 StGB oder § 260a Abs. II StGB
    § 260a Abs. 3 StGB oder § 260a Abs. III StGB

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