§ 263 StGB, Betrug
Paragraph 263 Strafgesetzbuch

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.


(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).


(7) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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5 Betrug (§ 263 StGB, Computerbetrug (§ 263a StGB) und Untreue ...

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Dr. G. Duttge. WS 2006/07. § 5 Betrug (§ 263 StGB, Computerbetrug (§ 263a StGB) und Untreue (§ 266 StGB). 1. ABSCHNITT: Betrug, § 263. A) Geschütztes Rechtsgut. Vermögen (Mitsch, BT 2/1, § 7 Rn 1; Sch/Sch-Cramer, § 263 Rn 1), nicht die Dispositionsfreihe


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01.10.2011 - I. Rechtsgut: Vermögen. II. Struktur: § 263 StGB ist ein Vermögensverschiebungsdelikt; die Bereicherung muss jedoch nicht eingetreten, sondern ledig- lich beabsichtigt sein (= kupiertes Erfolgsdelikt). § 263 StGB ist Grundtatbestand (Vergehe

§ 263 StGB - Betrug

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263 StGB Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Ta

Einführungsfall zu § 263 StGB - TU Dresden

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A. Betrug (§ 263 StGB). „(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch. Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung w


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Betrug § 263 StGB Strafrecht | Rechtsanwalt Strafverteidiger Hamburg

http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/
Wie ein Überblick über die Betrugsdelikte zeigt, handelt es sich bei Betrug nach § 263 StGB um einen recht alten Gesetzestext, der aber nach wie vor ganz grundlegend die Strafbarkeit wegen Betruges und wegen einiger anderer Betrugsdelikte regelt. Kommt j

Betrug gem. § 263 StGB – Schema, Prüfung, Fälle - Jura Individuell

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07.06.2017 - Eine Übersicht zum Tatbestand des § 263 StGB, dem Betrug, begleitet mit vielen hilfreichen Beispielfällen und Prüfungstipps.

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Betrug, § 263 StGB | Strafverteidigung Hamburg | Strafverteidiger ...

https://strafverteidigung-hamburg.com/2344/betrug-%C2%A7-263-stgb/
Der Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine maßgebliche Säule des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Der Grundfall des Betruges ist im Laufe der Jahre durch mehrere besondere Ausformungen wie beispielsweise den Computerbetrug, den Subvention


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue › § 263

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 263 StGB
    § 263 Abs. 1 StGB oder § 263 Abs. I StGB
    § 263 Abs. 2 StGB oder § 263 Abs. II StGB
    § 263 Abs. 3 StGB oder § 263 Abs. III StGB
    § 263 Abs. 4 StGB oder § 263 Abs. IV StGB
    § 263 Abs. 5 StGB oder § 263 Abs. V StGB
    § 263 Abs. 6 StGB oder § 263 Abs. VI StGB
    § 263 Abs. 7 StGB oder § 263 Abs. VII StGB

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