§ 263a StGB, Computerbetrug
Paragraph 263a Strafgesetzbuch

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.


(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.


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Computerbetrug, § 263a StGB - Jurawelt

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Strafrecht - Jura Intensiv Verlag

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    StGBBesonderer Teil: › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue › § 263a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 263a StGB
    § 263a Abs. 1 StGB oder § 263a Abs. I StGB
    § 263a Abs. 2 StGB oder § 263a Abs. II StGB
    § 263a Abs. 3 StGB oder § 263a Abs. III StGB
    § 263a Abs. 4 StGB oder § 263a Abs. IV StGB

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