§ 264 StGB, Subventionsbetrug
Paragraph 264 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.


(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.


(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.


(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.


(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.


(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.


(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Prof - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR001/Schwerpunkt/subventionsbetru...
Aus § 264 VII StGB ergibt sich jedoch, dass die Tat nur „öffentliche“ Mittel betrifft, so dass nur der Staatshaushalt geschützt ist. Es entspricht daher h.M., dass § 264 StGB nicht nur das Vermögen als solches, sondern auch die Funktionsfähigkeit der Sub

Subventionsbetrug (§ 264 StGB) - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2007-03-28-20...
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)[1]. Zweck von Subventionen[2]. Umfang. Verstärkung des (§ 263-)Strafschutzes[3] durch § 264 StGB. Rechtsgut[4]: staatliches Vermögen[5] +[6] Funktionsfähigkeit der Subvention als staatliches Steuerungsinstrument/staatliche

Erklärungen zu § 264 StGB Subventionserhebliche Tatsachen

https://www.esf-bremen.de/sixcms/media.php/13/EP_Erklaerungen_Subv_V1_1_171115....
Erklärungen zu § 264 StGB. Subventionserhebliche Tatsachen. Ich erkläre hiermit, dass mir bekannt ist, dass. sämtliche in diesem Förderantrag gemachten Angaben sowie die in den beigefügten Anlagen/Vordrucke gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsach

Anlage: Subventionserhebliche Tatsachen

http://www.fz-juelich.de/SharedDocs/Downloads/ETN/DE/FIT/Subventionserhebliche%...
Anlage: Subventionserhebliche Tatsachen. a) Erklärung zu § 264 StGB. Ich erkläre hiermit, dass mir bekannt ist, dass. sämtliche in diesem Förderantrag gemachten Angaben sowie die in den beigefügten Anlagen/ Vordrucke gemachten Angaben subventionserheblic

2.4 Antrag Ausbildung im Verbund - MAGS NRW

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/esf_2_4_1_antrag_ausbil...
die nachfolgend unter Buchstaben a – g bezeichneten Angaben, Beschreibungen, Darstellungen, Begründungen und Erklärungen in diesem Förderantrag sowie in den beigefügten Anlagen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1


PDF Dokumente zum Paragraphen

264 StGB (Strafgesetzbuch) - LASA Brandenburg GmbH

http://www.lasa-brandenburg.de/fileadmin/user_upload/FM-dateien/foerderprog/StG...
264 StGB (Strafgesetzbuch). Subventionsbetrug. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das. Subventionsverfahren eingeschal

Subventionsbetrug, § 264 StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/30-subventionsbetrug.pdf
01.10.2011 - II. Struktur und systematische Stellung. – § 264 StGB ist ein betrugsähnlicher Tatbestand im Bereich der Wirtschaftskriminalität. – Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges, welches noch keinen Eintritt ein

Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen für die Gewährung ...

https://unternehmerverbaende-mv.com/images/rostock/projekte/uwm/material/subven...
Rahmen des ESF-Bundesprogramms unternehmenswert:Mensch. Erklärung zu § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Ich erkläre hiermit, dass mir bekannt ist, dass. - sämtliche in diesem Förderantrag gemachten Angaben sowie die in den beigefügten Anlagen/. Vordrucken gem

Strafrechtliche Konsequenzen, wenn fehlerhafte Standardisierte Be ...

https://www.bundestag.de/blob/504122/cd7e98a0da5022e3827bb596fd886859/wd-7-017-...
06.03.2017 - Strafbarkeit nach § 264 StGB in Betracht, wenn die Deutsche Bahn. AG im Rahmen des GVFG-Förderverfahrens vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Kosten-Nutzen-Bewertung anhand der. Anleitung zur Standardisierten Bewertung von. Verkehrswegei

Wirtschaftsstrafrecht - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2006/wirtschaftsstrafrecht-einschl-grund...
13.02.2007 - Teil: Schutz von kollektiven Rechtsgütern. § 10: Schutz von endlichen staatlichen Kontingenten. I. Subventionsbetrug § 264 StGB. 1. historische Entwicklung und Allgemeines. 2. Rechtsgut und Systematik. 3. Grobstruktur des § 264 StGB. 4. Fall


Webseiten zum Paragraphen

Subventionsbetrug § 264 StGB | Rechtsanwalt Strafverteidiger Hamburg

http://www.anwalt-betrug.de/subventionsbetrug-264-stgb/
Subventionsbetrug durch unrichtige, falsche Angaben bei Behörde oder falsche Verwendung der Subvention. Rechtsberatung durch Rechtsanwalt Dr. Böttner, Hamburg.

§ 264 StGB (Strafgesetzbuch), Verbreitung falscher Nachrichten bei ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/264
264 StGB Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 264 Subventionsbetrug - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_264/
30.10.2017 - Besonderer Teil. Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue. § 264 Subventionsbetrug [1]. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde

StGB § 264 Abs. 5 – freiwilliger Rücktritt - Ihr Anwalt Hamburg ...

https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-2...
StGB § 264 Abs. 5 – freiwilliger Rücktritt. BGH, Beschl. v. 09.110.2009 - 5 StR 136/09. Zur Straflosigkeit des Subventionsbetruges gem. § 264 Abs. 5 StGB. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009 beschlossen: Auf die Revision des

StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1; Subventionsbetrug Bewertungseinheit - Ihr ...

https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-2...
Dass der Subventionsbetrug ein verselbstständigtes Tätigkeitsdelikt im Vorfeld des Betrugs ist, der unter anderem in der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen tatbestandlichen Erfolg voraussetzt, steht der Annahme einer Bewertungseinheit nicht en


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue › § 264

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 264 StGB
    § 264 Abs. 1 StGB oder § 264 Abs. I StGB
    § 264 Abs. 2 StGB oder § 264 Abs. II StGB
    § 264 Abs. 3 StGB oder § 264 Abs. III StGB
    § 264 Abs. 4 StGB oder § 264 Abs. IV StGB
    § 264 Abs. 5 StGB oder § 264 Abs. V StGB
    § 264 Abs. 6 StGB oder § 264 Abs. VI StGB
    § 264 Abs. 7 StGB oder § 264 Abs. VII StGB
    § 264 Abs. 8 StGB oder § 264 Abs. VIII StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net