(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
c) Vermögensverfügung: Mitnehmen per Taxi = Dienstleistung,. die im wirtschaftlichen Verkehr Vermögenswert hat (+). d) Vermögensschaden: 120 €. 2. Subjektiver Tatbestand. a) Vorsatz (+). b) Bereicherungsabsicht (+). 3. Rechtswidrigkeit, Schuld. 4. Schuld
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/38-erschleichenvonleistungen.pdf
01.10.2011 - Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB. I. Rechtsgut: Vermögen. II. Struktur und systematische Stellung: – § 265a StGB ist ein betrugsähnliches Delikt, welches sich vom Betrug dadurch unterscheidet, dass im konkreten Fall kein. Mensch getä
https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2009/strafrecht-bt-1/karteikarten/%C2%A...
39: Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB). I. Allgemeines. § 265 a StGB ist ein Auffang- und Ergänzungstatbestand des Betruges. Schutzgut aller Tatbe- standsvarianten ist das Vermögen, wobei die Vermögensschädigung erst im subjektiven Tatbestand durc
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_3_699.pdf
„Schwarzfahren“ ist ein in der Praxis häufig vorkommendes. Verhalten. Im Jahre 2011 machte Beförderungserschleichung den größten Teil des Anwendungsbereichs des in § 265a StGB mit Strafe bedrohten Erschleichens von Leistungen sowie vier. Prozent aller in
https://d-nb.info/995300232/34
Zur Strafbarkeit der Beförderungserschleichung § 265a StGB. Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft des Fachbereiches Rechtswissenschaft der Unviversität Hamburg vorgelegt von. Jan Schwenke aus Hamburg ...
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/073/1807374.pdf
27.01.2016 - Bislang wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahr- schein nach § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) als Erschleichung von Leistung de- finiert, als Straftat geahndet (in der allgemeinen Praxis erst im Wiederholu
http://www.anwalt-betrug.de/betrug-erschleichen-von-leistungen-265a-stgb/
Immer wenn in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) Strafanzeige wegen (wiederholten) Schwarzfahrens angedroht wird, ist dies auf das Betrugsdelikt des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB zu stützen. Allerdings ist das Schwarzfahren in öf
https://www.kanzlei-hoenig.de/2016/ersatzlos-streichen-265a-stgb/
08.02.2016 - Bei etwa 1:06:30 geht es um die Frage, an welcher Stelle der Richter das Strafgesetz ändern möchte. Buermeyer sieht den Reformbedarf u.a. beim Schwarzfahren (§ 265a StGB): Den Straftatbestand der Beförderungserschleichung würde er sofort abs
http://www.schwarzfahren-berlin.de
B. der BVG oder der S-Bahn in Berlin. Strafrechtlich kommen, je nach vorgeworfenem Verhalten, das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder der Betrug (§§ 263 StGB) in Betracht. Weil die Strafbarkeit unabhängig vo
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-erschleichen-von-leistungen-265a...
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung (P) Erschleichen BGH.: Erschleichen einer Beförderung im Sinne des § 265 a I StGB liegt vor, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er
https://www.iurastudent.de/skripte/strafrecht-besonderer-teil/265a-stgb-erschle...
Schema zum Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Tathandlung. (P) Erschleichen. BGH.: Erschleichen einer Beförderung im Sinne des § 265 a I StGB liegt vor, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt ben