(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/07/3-325-07.pdf
22 StGB; § 23 StGB; § 261 StPO; § 270 Abs. 1 StPO; § 136a StPO; § 308 StGB. Leitsätze des Bearbeiters. 1. Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmit
https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/7a/35/e3/B_Inhalt_StrafR_BT_I_3-Aufl....
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 305a StGB ....................... 308. A. Einleitung ...................................................................................................... 308. B. Prüfungsschema: Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel .
http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/fc9d4c0262eae8d9eb56cea68d3c9...
vom Tötungsversuch zurückgetreten. 5. Strafbarkeit des A gemäß § 308 I, II StGB. A könnte sich dadurch, dass er dem H eine Paketbombe zusandte und diese explodierte, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit schwerer Gesundheitsschädigung gemäß
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__6832_1501_Skizze.pdf
früher h.M. (-) → wer jemanden Töten will, will ihn nicht verletzen heute h.M. (+) → die Verletzung ist ein notwendiges. Durchgangsstadium. 2. RWK und Schuld. → Gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224, 25 II StGB. III. Herbeiführung einer Sprengstoffex
https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2011/ag-strafrecht-bt-krainbring/materi...
aber bereits über §§ 306 I Nr.3, 306c StGB erfasst wird, besteht auch aus Klarstel- lungsgründen kein Bedürfnis dafür, § 222 StGB nicht hinter diese Delikte zurücktreten zu lassen. F. Strafbarkeit gem. § 308 I, III StGB. Auch § 308 I, III StGB ist vorlie
https://jura-online.de/blog/2016/07/26/bgh-was-versteht-man-unter-sprengstoff-i...
26.07.2016 - Der Begriff Sprengstoff wird im StGB nicht definiert, weder in den §§ 308, 310 StGB noch in § 11 StGB. Auch das Sprengstoffgesetz kennt den Begriff des Sprengstoffs nicht, wohl aber den Begriff des „explosiongefährlichen Stoffes“. Dabei hand
https://www.rechtslupe.de/strafrecht/herbeifuehrung-einer-sprengstoffexplosion-...
01.04.2015 - 308 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt ((vgl. BGH, Urteil vom 21.09.1995 - 5 StR 366/95, NStZ-RR 1996, 132 f.
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/308
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/308
308 StGB Verbotene Intervention - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_308/
30.10.2017 - 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem