(1) Wer fremde
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR001/Klausurenkurs/loesung_bauern...
III. Gegeben ist jedoch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Brandstiftung gem. § 306d StGB. B hat durch die Brandlegung an der Scheune des A objektiv wie subjektiv sorgfaltswidrig einen Brand in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht. IV. Ein
http://www.jura.uni-muenchen.de/studium/pruefungstraining/tutorien/uebersicht_b...
306f fordert statt „Zerstören durch Brandlegung/Inbrandsetzen“ eine bloße „Brandgefahr“ und ist daher subsidiär gegenüber §§ 306, 306a. ... auch durch Unterlassen möglich, § 13 StGB, wenn bei einem noch nicht brennenden Objekt das Inbrandsetzen oder bei
http://guelpen.de/dokumente/brandstiftung.pdf
SS 2009. Brandstiftungsstraftaten (§§ 306 - 306 f StGB). I. Vorbemerkung. Das Gesetz bedroht sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Brandstiftung (§§ 306 - 306 d. StGB) mit Strafe. Strafbewehrt ist ferner die vorsätzliche oder fahrlässige Herbe
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/50-brandstiftung.pdf
01.10.2011 - 306e StGB – Tätige Reue: Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt, wenn Täter den Brand löscht oder Löschungsbemühungen unternimmt, sofern Brand anderweitig gelöscht wird; Rechtsfolge: Richter kann Strafe mildern oder von Strafe abs
http://www.al-online.de/fileadmin/userfolders/downloads/pdf/leseproben/Leseprob...
45 Die Brandstiftungsdelikte: §§ 306 - 306 f. I. Die einfache Brandstiftung gemäß § 306. 1) Eine einfache Brandstiftung begeht, wer die in § 306 genannten fremden Tatobjekte zumindest bedingt vorsätzlich in Brand setzt oder durch die Brandlegung ganz ode
http://www.wistra.uni-koeln.de/sites/strafrecht_wassmer/user_upload/Vorlesungsv...
06.11.2015 - Qualifikationen zu § 306a StGB. • § 306c StGB. → Erfolgsqualifikation bezogen auf §§ 306, 306a und 306b StGB. • § 306d StGB. → Fahrlässigkeitsstrafbarkeiten. • § 306e StGB. → belohnt die Tätige Reue; systematisch und nach Sinn und Zweck ist
https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2014/puschke-wuv-strafrecht-2-bt/woche-...
Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB). I. Tatbestand. Abs. 1. 1. ... Aufbauschema. 9. Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ... 303 I, 306 I StGB. (-), kein Vorsatz. (+/-), Teilweise zerstören könnte angenommen werden, wenn nur das Gebäude
http://brandstiftung.info/index.php/herbeifuehren-einer-brandgefahr.php
Herbeiführen einer Brandgefahr § 306f StGB. Nach § 306f Abs. 1 StGB wird bestraft, wer durch Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise eines der nachfolgenden, in fremdem Eigentum st
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85676.htm
(1) Wer fremde 1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, 2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, 3. Wälder, Heiden oder Moore oder 4. bestellte Felder oder leicht.
https://www.iurastudent.de/streitstaende/strafrecht/ist-die-t-tige-reue-nach-30...
Überblick Umstritten ist, ob § 306e StGB trotz der Tatsache, dass der Wortlaut besagt, die tätige Reue gelte nur für §§ 306, 306a und 306b StGB analog auch auf § 306f StGB anwendbar ist.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_306f/
30.10.2017 - Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten. § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr. (1) Wer fremde. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugn
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-brandstiftungsdelikte/
Die Brandstiftungsdelikte. am 20.12.2016 von Simon Schamberger in Strafrecht BT. Die Brandstiftungsdelikte nach §§ 306-306 f StGB werden zurecht als ein wichtiger, umfangreicher und äußerst relevanter Stoffbereich des Besonderen Teils gehandelt. Hier sol