§ 310 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Paragraph 310 Strafgesetzbuch

(1) Wer zur Vorbereitung

1.
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
2.
einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
3.
einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
4.
einer Straftat nach § 309 Abs. 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.


Benachbarte Paragraphen


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http://lawww.de/Library/stgb/310.htm
310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens. (1) Wer zur Vorbereitung. 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder. 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden sol

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https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/310
310 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

RIS - Strafgesetzbuch § 310 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR1...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Verletzung des Amtsgeheimnisses. § 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet

§ 310 StGB Vorbereitung eines Explosions- oder ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85680.htm
(1) Wer zur Vorbereitung 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2, 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, 3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder 4.

§§ 310 bis 312 StGB Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=310-312&ag=6165
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,; 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,; 3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder; 4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6. Kernbrenns


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 310

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 310 StGB
    § 310 Abs. 1 StGB oder § 310 Abs. I StGB
    § 310 Abs. 2 StGB oder § 310 Abs. II StGB
    § 310 Abs. 3 StGB oder § 310 Abs. III StGB

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