(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) Wer in der Absicht,
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http://www.zis-online.com/dat/artikel/2014_2_796.pdf
04.02.2014 - Abschnitt transferiert und in den neu geschaffenen § 309 StGB („Ge- schenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Be- auftragten“) zusammengefasst. Dabei wurde das Privatankla- gedelikt (§ 168e StGB a.F.) abgeschafft und Korruption im pr
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/ReGE_Neuregelun...
Darüber hinaus schlägt der Entwurf die Korrektur eines Redaktionsversehens in § 309. Absatz 6 Satz 1 StGB vor. C. Alternativen. Zu der Schaffung von berufsrechtlichen Befugnisnormen in der BRAO, der BNotO, der. PAO, dem StBerG und der WPO gibt es keine A
http://www.bergundsteigen.at/file.php/archiv/2006/3/print/18-22%20%28die%20schw...
(1) StGB: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen gei- stigen und körperlichen ..... vom 23.2.1998, 3 Ob 309/97f und vom 24.11.1998, 4 Ob 299/98v, dass ein Sturz selbst nicht einmal
http://www.toplaw.at/wp-content/uploads/Compliance-Weihnachtsgeschenke-und-Korr...
Privater Bereich: v.a. § 309 StGB (neu). • Öffentlicher Bereich: – Bestechlichkeit (§ 304): Passiv – Bestechung (307): Aktiv. – Vorteilsannahme (§ 305): Passiv – Vorteilszuwendung (§307): Aktiv. – Verbotene Intervention (§ 308) (hier aus Zeitgründen ausg
https://moodle.htwg-konstanz.de/moodle/pluginfile.php/128324/course/overviewfil...
Außerhalb der im Strafgesetzbuch geregelten. Umweltstraftaten finden sich noch: - § 309 StGB (Missbrauch ionisierender Strahlen). - § 310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder. Strahlungsverbrechens). - § 311 StGB (freisetzen ionisierender Strahlen).
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/309
309 StGB Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten. § 309. (1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder U
https://www.buzer.de/s1.htm?a=307-309&ag=6165
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2)
http://www.buzer.de/gesetz/6165/v85679.htm
Zitierungen von § 309 StGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 309 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40140770
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.2013 bis .. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 309 StGB, idF BGBl I 61/2012 ...