(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-muenchen.de/studium/pruefungstraining/tutorien/uebersicht_b...
Bei rücktrittsnahem Verhalten vor Vollendung an § 24 denken, nach Vollendung an tätige Reue § 306e ... verstärkt wird); auch durch Unterlassen möglich, § 13 StGB, wenn bei einem noch nicht brennenden Objekt das Inbrandsetzen oder bei einem bereits brenne
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/tutorienprogramm/dokumente/Materialien/010...
Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setzt gemäß § 13 I StGB setzt voraus, daß der Unterlassende Garant für die Abwendung des Erfolges ist, also aufgrund ..... Fraglich ist, ob B gemäß § 24 I StGB von der Tat zurücktreten kann oder die Grund
http://www.al-online.de/fileadmin/userfolders/downloads/pdf/leseproben/Leseprob...
heraus. Hier können wir auf das zurückgreifen, was wir vom Rücktritt des Versuchs wissen. (vgl. StGB AT 2 § 40 III). Problem: Gilt § 306 e für die tätige Reue des Teilnehmers analog? Da § 306 e nur vom „Täter“ spricht, stellt sich die Frage, ob sich nich
https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2014/ag-strafrecht-bt-diebold/stunde-9/...
a) Vorsatz b) Wenn nein: § 306d I Alt. 1 StGB. II. Rechtwidrigkeit. Einwilligung möglich. III. Schuld. IV. Tätige Reue (§ 306 e StGB). Struktur und Probleme der Brandstiftungsdelikten. Juristische Fakultät der Universität Freiburg. Institut für Kriminolo
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_1_670.pdf
Als spezielles Sach- beschädigungsdelikt verdrängt die Vorschrift die ebenfalls verwirklichten §§ 303, 305 StGB.25. 4. Tätige Reue, § 306e StGB. Gem. § 306e Abs. 1 StGB (sog. „tätige Reue“) kann das Ge- richt in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB
http://www.brand-feuer.de/images/2/2c/Prof._Ch._Safferling_12-2014-Brandstiftun...
306d StGB: Fahrlässigkeitsdelikte. • § 306e StGB: Tätige Reue. • § 306f StGB: Gefährdungsdelikte. Klausurhinweis: In §§ 306a – 306c StGB sind verschiedene Qualifikationen enthalten, die an die fahrlässige oder vorsätzliche Gefährdung oder Verletzung von
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt/50_brandstiftung.pdf
306a II StGB, wobei sowohl die Brandstiftung fahrlässig, als auch die konkrete Gefahr fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 2). 1. IX. § 306e StGB – Tätige Reue: Möglichkeit des Rücktritts vom vollendeten Delikt, wenn Täter den Brand löscht oder Löschun
https://www.juracademy.de/strafrecht-bt3/taetige-reue.html
Gem. § 306e kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gem. § 49 Abs. 2 mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Sofern der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wurde,
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85675.htm
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_306e/
30.10.2017 - Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten. § 306e Tätige Reue. (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften abseh
https://www.iurastudent.de/streitstaende/strafrecht/ist-die-t-tige-reue-nach-30...
Überblick Umstritten ist, ob § 306e StGB trotz der Tatsache, dass der Wortlaut besagt, die tätige Reue gelte nur für §§ 306, 306a und 306b StGB analog auch auf § 306f StGB anwendbar ist.
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-brandstiftungsdelikte/
20.12.2016 - Nicht vergessen: es gibt eine fakultative Strafmilderung nach § 306 e StGB (Tätige Reue) für die Grunddelikte und § 306 b StGB. Auch ist ein Strafausschluss der fahrlässigen Brandstiftung (§ 306 d StGB) nach § 306 e II StGB möglich. Allgemei