§ 312 StGB, Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
Paragraph 312 Strafgesetzbuch

(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

– Amtsmissbrauch; zum objektiven Tatbestand (Art. 312 StGB). Die ...

http://tech4transparency.org/entscheide/kantone/gr/dateien/PKG-200909-20091225....
9. – Amtsmissbrauch; zum objektiven Tatbestand (Art. 312. StGB). Die Amtsgewalt missbraucht nur, wer die Macht- befugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürft

26 – Amtsmissbrauch; Freiheitsberaubung (Art. 183, Art. 312 StGB ...

http://tech4transparency.org/entscheide/kantone/gr/dateien/PKG-200626-20061225....
25.12.2006 - 26 – Amtsmissbrauch; Freiheitsberaubung (Art. 183, Art. 312. StGB). Anhaltung, Identitätsfeststellung, Befragung und. Wegweisung von Demonstranten sowie Beschlagnahme von Flugblättern durch die Polizei;Voraussetzungen der – in casu bejahten

Einführungsfall zu § 263 StGB - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/ws09/strafr/...
Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB1 unerheblich. 1 § 312 BGB - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. (1) 1Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltli- che Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der

Noch einmal: § 177 StGB und die Istanbul-Konvention - Zeitschrift für ...

http://zis-online.com/dat/artikel/2015_6_926.pdf
312. Noch einmal: § 177 StGB und die Istanbul-Konvention. Entgegnung auf Hörnle, ZIS 2015, 206. Von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer, Baden-Baden. Tatjana Hörnle hat in der vorletzten Ausgabe der ZIS1 zur. Diskussion um eine Ergänzung des § 177 Abs. 1 StG

Umweltrecht - Moodle HTWG Konstanz

https://moodle.htwg-konstanz.de/moodle/pluginfile.php/128324/course/overviewfil...
310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder. Strahlungsverbrechens). - § 311 StGB (freisetzen ionisierender Strahlen). - § 312 StGB (fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage). RECHTSANWÄLTE. Wagner • Dieterich • Maier-Ring. Partnerschaftsge


Webseiten zum Paragraphen

§ 312 StGB (Strafgesetzbuch), Quälen oder Vernachlässigen eines ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/312
312 StGB Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§§ 310 bis 312 StGB Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=310-312&ag=6165
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,; 2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,; 3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder; 4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6. Kernbrenns

§ 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85682.htm
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen.

RIS - Strafgesetzbuch § 312 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR1...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen. § 312. (1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienst

StGB - Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_036.htm
StGB - Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937. ... SR 311.0 - Edition Optobyte AG. Schweizerisches Strafgesetzbuch. Zweites Buch. Besondere Bestimmungen. Achtzehnter Titel. Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht. Art. 312.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 312

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 312 StGB
    § 312 Abs. 1 StGB oder § 312 Abs. I StGB
    § 312 Abs. 2 StGB oder § 312 Abs. II StGB
    § 312 Abs. 3 StGB oder § 312 Abs. III StGB
    § 312 Abs. 4 StGB oder § 312 Abs. IV StGB
    § 312 Abs. 5 StGB oder § 312 Abs. V StGB
    § 312 Abs. 6 StGB oder § 312 Abs. VI StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net