(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
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https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=13498
Beteiligung (§§ 25 – 31 StGB). Begriffe: Täter, Mittäter, Nebentäter, mittelbarer Täter, Täter hinter dem Täter, Tatplan, Tatherrschaft, Beteiligung, Teilnehmer, Anstiftung, Anstifter, Kettenanstiftung, Beihilfe, psychische Beihilfe, Gehilfe, limitierte
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/tutorienprogramm/dokumente/Materialien/010...
Möglicherweise greift aber der persönliche Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch der Beteiligung gemäß § 31 I Nr. 2 StGB ein. Nach § 31 I Nr. 2 StGB erlangt der Sich-Bereiterklärende Straffreiheit, wenn er freiwillig sein Vorhaben aufgibt. Eine
https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2016/strafrecht-at/%C2%A7%2031%20-%20neu...
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht. § 31: Der Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB). I. Grundsatz. Grundsätzlich stellt das Strafrecht die Vorbereitung und erst recht das bloße Vorhaben einer Straftat nicht unter Strafe. Denn generell begi
https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2014/strafrecht-at/%C2%A7%2031%20-%20Der...
31 KK 698. § 31: Der Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB). I. Grundsatz. Grundsätzlich stellt das Strafrecht die Vorbereitung und erst recht das bloße Vorhaben einer Straftat nicht unter Strafe. Denn generell beginnt das strafrechtlich relevante Verhalten
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_2_995.pdf
3 i.V.m. § 212 Abs. 1 StGB. Den subjektiven Tatbestand erfüllte er, indem er vorsätzlich, das heißt wissentlich und willentlich insbesondere mit Blick auf die Tatausführung und seine täterschaftliche Beteiligung handelte. A handelte auch rechtswidrig und
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-mitsch/Examen/56-2.pdf
Ein Rücktritt (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB) liegt nicht vor. C. Strafbarkeit des A. I. Brandstiftung in Mittäterschaft,. §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB. 1. Objektiver Tatbestand a) A hat selbst nicht durch eigenes Verhalten den objektiven
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann; ein Rücktritt ist nicht mehr möglich (fraglich nur, ob hier § 24 StGB prinzipiell unan- wendbar ist oder ob es an der Freiwilligkeit oder an der Tataufgabe fehlt). 3. Unbeendeter Versuch: Versuch, bei
https://www.lanz-legal.de/home/bet%C3%A4ubungsmittel-strafrecht/31-btmg-judas-p...
So bezeichnet der Begriff "31er" in der Drogen-, aber auch in der Gangster-Rap-Szene regelmäßig einen Verräter. Die Regelung des § 31 BtmG ermöglicht es dem Gericht die Strafe im Sinne des § 49 Abs. 2 StGB die Strafe zu mildern oder in den Fällen des § 2
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85250.htm
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, 2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit.
http://www.stgb.de/gesetzestexte.html
Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 – 31 StGB). § 25 – Täterschaft · § 26 – Anstiftung · § 27 – Beihilfe · § 28 – Besondere persönliche Merkmale · § 29 – Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten · § 30 – Versuch der Beteiligung · § 31 – Rücktritt vom Versu
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/31
31 StGB Strafe bei nachträglicher Verurteilung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://www.gutefrage.net/frage/was-ist-paragraph-31
Paragraph 31 BGB (Haftung des Vereins für Organe): https://dejure.org/gesetze/BGB/31.html. Paragraph 31 StGB (Rücktritt vom Versuch der Beteiligung): https://dejure.org/gesetze/StGB/31.html. Artikel 31 GG: "Bundesrecht bricht Landesrecht". (Dank diesem A