§ 314a StGB, Tätige Reue
Paragraph 314a Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.


(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
2.
in den Fällen des
a)
§ 307 Abs. 2,
b)
§ 308 Abs. 1 und 5,
c)
§ 309 Abs. 6,
d)
§ 311 Abs. 1,
e)
§ 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
f)
§ 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.


(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1.
in den Fällen des
a)
§ 307 Abs. 4,
b)
§ 308 Abs. 6,
c)
§ 311 Abs. 3,
d)
§ 312 Abs. 6 Nr. 2,
e)
§ 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
2.
in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.


(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


Benachbarte Paragraphen


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Prof. Dr. Dr. hc mult. Urs Kindhäuser Skript zur ... - jura | Uni Bonn

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Schriftenverzeichnis

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... Strafrecht Besonderer Teil 1, Delikte gegen Rechtsgüter der Person und. Gemeinschaft, 4. Auflage 2016, Springer Verlag. 2). Umweltstrafrecht, 1. Auflage 2017, Springer Verlag. Kommentierungen. 1) §§ 183, 183a, 184e, 184f sowie §§ 306 bis 314a StGB, i

Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch: StGB Band 11 - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783899495645_TOC_001.pdf
Großkommentare der Praxis. Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch: StGB Band 11: §§ 306-323. Bearbeitet von. Heinrich Wilhelm Laufhütte, Klaus Tiedemann, Dr . Ruth Rissing-van Saan. 12., neu bearbeitete Auflage 2008. Buch. LII, 798 S. In Leinen. ISBN 978 3


Webseiten zum Paragraphen

§ 314a StGB Tätige Reue - Strafgesetzbuch (StGB)

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/314a.html
13.11.1998 - 314a StGB Tätige Reue. (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abw

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tätige Reue - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/taetige-reue/taetige-reue.htm
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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 314a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 314a StGB
    § 314a Abs. 1 StGB oder § 314a Abs. I StGB
    § 314a Abs. 2 StGB oder § 314a Abs. II StGB
    § 314a Abs. 3 StGB oder § 314a Abs. III StGB
    § 314a Abs. 4 StGB oder § 314a Abs. IV StGB

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