(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
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b) Beteiligung an der Vortat bei Begünstigung (§ 257 III StGB) und. Strafvereitelung (§ 258 V StGB). c) Indemnität von Abgeordneten. d) Umweltgefährdende Abfallbeseitigung (§ 326 VI StGB). 2. Persönliche Strafaufhebungsgründe. a) Tätige Reue (zB §§ 306 e
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geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB),; Ausspähen von Daten (202a StGB),; 303a (Datenveränderung),; 303b (Computersabotage). Ich erwarte als Bürger dieses Landes, wie vermutlich auch alle Kunden der DTAG, dass Sie Ihrer Verantwortung gegenüber I
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Hierunter versteht man gesetzlich normierten Umstände, die erst nach der Begehung einer Straftat die eigentlich be- reits begründete Strafbarkeit rückwirkend wieder beseitigen. Bsp.: Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB (ferner: § 31. StGB); tätige Reue in d
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Alleine § 167 StGB zählt 25 Vermögensdelikte auf, deren Strafbarkeit durch tätige Reue aufgehoben werden kann. ... unverzichtbar. Auf die konkrete Regelung der tätigen Reue gem § 167 StGB wird nur in- soweit eingegangen, als es für das ... Vgl zB §§ 142
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
24 Abs. 2 StGB trifft die entsprechende Regelung für mehrere Tatbeteiligte. Insbesondere bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, auch vom vollendeten Delikt strafbefreiend Abstand zu nehmen (vgl. §§ 139 Abs. 4, 31
http://www.jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/no...
... Strafrecht Besonderer Teil 1, Delikte gegen Rechtsgüter der Person und. Gemeinschaft, 4. Auflage 2016, Springer Verlag. 2). Umweltstrafrecht, 1. Auflage 2017, Springer Verlag. Kommentierungen. 1) §§ 183, 183a, 184e, 184f sowie §§ 306 bis 314a StGB, i
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783899495645_TOC_001.pdf
Großkommentare der Praxis. Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch: StGB Band 11: §§ 306-323. Bearbeitet von. Heinrich Wilhelm Laufhütte, Klaus Tiedemann, Dr . Ruth Rissing-van Saan. 12., neu bearbeitete Auflage 2008. Buch. LII, 798 S. In Leinen. ISBN 978 3
http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/314a.html
13.11.1998 - 314a StGB Tätige Reue. (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abw
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Abteilungen/DE/AbtII/IIA4.html
18.10.2010 - Wirtschaftskriminalität ( § § 152a, 152b, 264, 264a, 265b, 266a, 266b, 283 bis 283d, 291 und 298 StGB ),; Computerkriminalität ( §§ 202a bis 202c, 263a, 269, 270, 303a bis 303c StGB ),; Korruptionskriminalität ( §§ 108e, 299 bis 302 und 331
http://www.rechtslexikon.net/d/taetige-reue/taetige-reue.htm
Besondere Arten der tätigen Reue: Berichtigung der Aussage nach fahrlässigem Falscheid (§ 163 Abs. 2 StGB), Löschen des Brandes nach Brandstiftung vor ... dessen Ausbreitung (§ 306 e StGB), bei weiteren gemeingefährlichen Straftaten durch Abwenden der Ge
http://blog.wawzyniak.de/tag/%C2%A7-27-stgb/
06.02.2014 - Ähnliches gilt über den § 314a StGB beim Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 StGB), gemeingefährlicher Vergiftung (§ 314 StGB) soweit die Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben oder die Gefahr sonst abgewendet wird. In bestimmten Fäll
http://www.lawww.de/Library/stgb/315.htm
315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er. 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,.