§ 314 StGB, Gemeingefährliche Vergiftung
Paragraph 314 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.


(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


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§ 314 StGB (Strafgesetzbuch), Amtsanmaßung - JUSLINE Österreich

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 314

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 314 StGB
    § 314 Abs. 1 StGB oder § 314 Abs. I StGB
    § 314 Abs. 2 StGB oder § 314 Abs. II StGB

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