§ 324a StGB, Bodenverunreinigung
Paragraph 324a Strafgesetzbuch

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1.
in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2.
in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Benachbarte Paragraphen


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Eigenständiger Sachenbegriff des StGB gegenüber § 90a BGB. Arg.: §§ 324a I, 325 I, „Tiere, Pflanzen oder andere Sachen“. Allerdings können Bearbeiter mit der Einheit der Rechtsordnung argumentieren und, vgl. § 1 TierSchG: „Mitgeschöpf“, den Sachcharakter

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StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Um


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Umweltdelikte, §§ 324 ff. StGB

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Erklärung Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten

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StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen. (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (306 StGB),. Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), un- erlaubter U

Beschlußempfehlung und Bericht - Deutscher Bundestag

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(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch 1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von.

§ 324a StGB Bodenverunreinigung - Strafgesetzbuch (StGB)

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/324a.html
13.11.1998 - 324a StGB Bodenverunreinigung. (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch. 1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tie

StGB § 324a Bodenverunreinigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_324a/
30.10.2017 - 324a Bodenverunreinigung. (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pfl


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt › § 324a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 324a StGB
    § 324a Abs. 1 StGB oder § 324a Abs. I StGB
    § 324a Abs. 2 StGB oder § 324a Abs. II StGB
    § 324a Abs. 3 StGB oder § 324a Abs. III StGB

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