§ 326 StGB, Unerlaubter Umgang mit Abfällen
Paragraph 326 Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.


(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.


(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Verschärfung des Abfallverbringungs- und Abfallstrafrechts

http://www.ngsmbh.de/bin/pdfs/Vortrag_090715_Kropp.pdf
09.07.2015 - Dr. iur. Olaf Kropp. Verschärfung des Abfallverbringungs-/Abfallstrafrechts. 09.07.2015. Folie 2 von 30. I. Feststellung von Verstößen. Gliederung. II. § 326 Abs. 2 StGB. III. Änderung der VVA zum 1.1.2016 ...

Umweltstrafrecht - Saliger, Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Saliger-Umweltstrafrecht-97838006417...
MüKoStGB/Alt § 326 Rn. 21; Rogall NStZ 1992, 364. 141 Schönke/Schröder/Heine § 326 Rn. 2 f; NK-StGB/Ransiek § 326 Rn. 16; Sack UmwStrafR EL 32. (2008) § 326 Rn. 79. 142 Vgl. dazu Kirchner/Jakielski JA 2000, 814 ff.; Franzheim/Pfohl UmwStrafR Rn. 328 ff.

Sanktionen falscher Umgang mit Asbest

https://www.hwk-freiburg.de/adbimage/1179/asset-original/sanktionen-bei-falsche...
Folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) können beim falschen Um- gang mit Asbest betroffen sein: > Baugefährdung gemäß § 319 StGB. > Bodenverunreinigung gemäß § 324 a StGB. > Luftverunreinigung gemäß § 325 StGB. > Unerlaubter Umgang mit gefähr

Vorlesung Umweltstrafrecht § 13 Abfall (§ 326 StGB: Unerlaubter ...

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-mitsch/Umweltstrafrecht/WS16...
a) Behandeln b) Lagern c) Ablagern d) Ablassen e) Beseitigen f) Außerhalb zugelassener Anlage g) Abweichung von einem Verfahren. III. Objektiver Tatbestand gem. § 326 Abs. 2 StGB. 1. Deliktsnatur. 2. Täter. 3. Abfall. 4. Tathandlung. 5. Verbot. 6. Genehm

Strafrechtliche Aspekte der Zwischenlagerung - Deponie Stief

http://www.deponie-stief.de/pdf/recht_pdf/veroeffentlichungen/2006AbfallR_Pfohl...
31.10.2006 - Im Mittelpunkt strafrechtlicher Überlegungen zur Zwischenlagerung von Abfällen stehen §§ 326 Abs. 1 und § 327 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB. Die übrigen Normen des Umweltstrafrechts, das im wesentlichen im 29. Abschnitt des Strafgesetzbu- ches ger


Webseiten zum Paragraphen

§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen Strafgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85709.htm
(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, 2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen § 326 StGB Strafrecht ...

http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/strafrecht-einzelne-delikte...
Die Strafnorm des § 326 StGB lautet: Abs.1: wer unbefugt Abfälle, die. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,; für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefähr

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen - - recyclingnews

https://www.recyclingnews.info/allgemein/unerlaubter-umgang-mit-gefaehrlichen-a...
326 Abs. 1 StGB, wird im Folgenden in seinen Grundzügen dargestellt. § 326 Abs. 1 StGB soll dazu dienen, bestimmte, gravierende Verstöße gegen eine geordnete Abfallentsorgung zu ahnden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fün

Definition zu Abfall i.S.d. § 326 StGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/abfall-isd-%C2%A7-326-stgb
Abfall ist jede bewegliche (§ 326 Rn 11) Sache, derer sich der Besitzer entledigen will, einschl. ausgekofferten Bodens und in Behältern gefasster Flüssigkeiten oder Gase. Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Ransiek, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 3

StGB § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_326/
30.10.2017 - ... Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAAAB-27062]. 1Anm. d. Red.: § 326 i. d. F. des Gesetzes v. 1


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt › § 326

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 326 StGB
    § 326 Abs. 1 StGB oder § 326 Abs. I StGB
    § 326 Abs. 2 StGB oder § 326 Abs. II StGB
    § 326 Abs. 3 StGB oder § 326 Abs. III StGB
    § 326 Abs. 4 StGB oder § 326 Abs. IV StGB
    § 326 Abs. 5 StGB oder § 326 Abs. V StGB
    § 326 Abs. 6 StGB oder § 326 Abs. VI StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net