(1) Wer unbefugt Abfälle, die
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
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http://www.ngsmbh.de/bin/pdfs/Vortrag_090715_Kropp.pdf
09.07.2015 - Dr. iur. Olaf Kropp. Verschärfung des Abfallverbringungs-/Abfallstrafrechts. 09.07.2015. Folie 2 von 30. I. Feststellung von Verstößen. Gliederung. II. § 326 Abs. 2 StGB. III. Änderung der VVA zum 1.1.2016 ...
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Saliger-Umweltstrafrecht-97838006417...
MüKoStGB/Alt § 326 Rn. 21; Rogall NStZ 1992, 364. 141 Schönke/Schröder/Heine § 326 Rn. 2 f; NK-StGB/Ransiek § 326 Rn. 16; Sack UmwStrafR EL 32. (2008) § 326 Rn. 79. 142 Vgl. dazu Kirchner/Jakielski JA 2000, 814 ff.; Franzheim/Pfohl UmwStrafR Rn. 328 ff.
https://www.hwk-freiburg.de/adbimage/1179/asset-original/sanktionen-bei-falsche...
Folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) können beim falschen Um- gang mit Asbest betroffen sein: > Baugefährdung gemäß § 319 StGB. > Bodenverunreinigung gemäß § 324 a StGB. > Luftverunreinigung gemäß § 325 StGB. > Unerlaubter Umgang mit gefähr
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-mitsch/Umweltstrafrecht/WS16...
a) Behandeln b) Lagern c) Ablagern d) Ablassen e) Beseitigen f) Außerhalb zugelassener Anlage g) Abweichung von einem Verfahren. III. Objektiver Tatbestand gem. § 326 Abs. 2 StGB. 1. Deliktsnatur. 2. Täter. 3. Abfall. 4. Tathandlung. 5. Verbot. 6. Genehm
http://www.deponie-stief.de/pdf/recht_pdf/veroeffentlichungen/2006AbfallR_Pfohl...
31.10.2006 - Im Mittelpunkt strafrechtlicher Überlegungen zur Zwischenlagerung von Abfällen stehen §§ 326 Abs. 1 und § 327 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB. Die übrigen Normen des Umweltstrafrechts, das im wesentlichen im 29. Abschnitt des Strafgesetzbu- ches ger
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85709.htm
(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, 2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.
http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/strafrecht-einzelne-delikte...
Die Strafnorm des § 326 StGB lautet: Abs.1: wer unbefugt Abfälle, die. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,; für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefähr
https://www.recyclingnews.info/allgemein/unerlaubter-umgang-mit-gefaehrlichen-a...
326 Abs. 1 StGB, wird im Folgenden in seinen Grundzügen dargestellt. § 326 Abs. 1 StGB soll dazu dienen, bestimmte, gravierende Verstöße gegen eine geordnete Abfallentsorgung zu ahnden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fün
https://www.iurastudent.de/definition/abfall-isd-%C2%A7-326-stgb
Abfall ist jede bewegliche (§ 326 Rn 11) Sache, derer sich der Besitzer entledigen will, einschl. ausgekofferten Bodens und in Behältern gefasster Flüssigkeiten oder Gase. Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Ransiek, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 3
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_326/
30.10.2017 - ... Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAAAB-27062]. 1Anm. d. Red.: § 326 i. d. F. des Gesetzes v. 1