§ 327 StGB, Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
Paragraph 327 Strafgesetzbuch

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.


(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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24.07.2014 - des Anlagenbetreibers. In Betracht kommen hierbei insbesondere die Straftatbestände des § 327 Abs. 2 StGB (Unerlaubtes Betrei- ben von Anlagen) und des § 325 StGB (Luftverunreinigung). Eine täterschaftliche Begehung durch Amtsträger scheidet

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18.11.2004 - Luftverunreinigung und Lärm. (§§ 325, 325 a StGB) unerlaubter Umgang mit gefährlichen. Abfällen. (§ 326 StGB) unerlaubtes Betreiben von Anlagen. (§ 327 StGB) unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen. (§ 328 StGB). Gefährdung schutzbedürftiger

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StGB finden sich Merkmale wie. „unbefugt“ (§§ 324, 326 StGB), „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“. (§§ 324a I, 325 I, II, III, 325a I, II, 326 III, 328 III, 329 IV StGB), „zugelassene Anlage“ oder „zugelassenes Verfahren“ (§ 326 I StGB),


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_327/
30.10.2017 - 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen [1]. (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat od

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22.11.2016 - Es gibt für alles ein Gesetzt, so scheint mir. §327 regelt z.B. die Strafen für den unerlaubten Betrieb von Kernkraftwerken.

gutwin Software - Haftung der Manager

https://www.gutwinski.de/gerichtsfeste-organisation/haftung-reduzieren/haftung-...
324 StGB – Gewässerverunreinigung; 324a StGB – Bodenverunreinigung; 325 StGB – Luftverunreinigung; 325a StGB – Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen; 326 StGB – Unerlaubter Umgang mit Abfällen; 327 StGB – Unerlaubtes Betre


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt › § 327

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 327 StGB
    § 327 Abs. 1 StGB oder § 327 Abs. I StGB
    § 327 Abs. 2 StGB oder § 327 Abs. II StGB
    § 327 Abs. 3 StGB oder § 327 Abs. III StGB

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