§ 328 StGB, Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
Paragraph 328 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2.
wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,
herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.


(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2.
Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
3.
eine nukleare Explosion verursacht oder
4.
einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.


(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2.
gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt
und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.


(4) Der Versuch ist strafbar.


(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.


Benachbarte Paragraphen


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Abschnitt: Arten der Unterlassungsdelikte. I. Echte Unterlassungsdelikte. = In Tatbeständen des BT sind die Voraussetzungen eines strafbaren Untätigbleibens genannt (Beispiele: §§ 323c, 123 Abs. 1 Alt. 2, 142 II, 138, 266a I, 264 I Nr. 2, 265b I Nr. 2, 2


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http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/55-umweltdelikte.pdf
01.10.2011 - lichkeitsstufe der Nr. 1-4 des § 326 I StGB erreichen). Beseitigung (als Oberbegriff der Tathandlungen): Jedes Verhalten, welches darauf ausgerichtet ist, die betreffende Sache der Natur zu überlassen und sich ihr endgültig zu entledigen. 6.


Webseiten zum Paragraphen

Straftaten gegen die Umwelt - StGB-Online

http://stgb-online.de/umwelt.html
328 [Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern]. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersa

StGB § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_328/
05.09.2009 - 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern [1]. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollzi

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https://www.reddit.com/r/de/comments/4ey4d3/328_stgb_wer_eine_nukleare_explosio...
Achso, dann beleidige ich mal lieber weiter Erdogan.

Unnützes Wissen - Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren... | Facebook

https://www.facebook.com/unnutzeswissen/posts/117690554910551
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht. (§328 StGB Abs. 2.3)

§ 328 Stgb - lediglich 5 Jahre für Zündung einer Atombombe ...

http://board.gulli.com/thread/1413835-328-stgb-lediglich-5-jahre-fuer-zuendung-...
21.07.2009 - Habe eben von nem Freund am Telefon erfahren, dass es für die Zündung einer Atombombe lediglich bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe gibt bzw. Geldstrafe. Als erstes der Gesetztes-Text... § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und ande


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt › § 328

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 328 StGB
    § 328 Abs. 1 StGB oder § 328 Abs. I StGB
    § 328 Abs. 2 StGB oder § 328 Abs. II StGB
    § 328 Abs. 3 StGB oder § 328 Abs. III StGB
    § 328 Abs. 4 StGB oder § 328 Abs. IV StGB
    § 328 Abs. 5 StGB oder § 328 Abs. V StGB
    § 328 Abs. 6 StGB oder § 328 Abs. VI StGB

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