(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.had.de/muster-hvtg/II.1.e.-Eigenerklaerung_fuer_nicht_PQ_Unternehme...
... StGB,; § 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) StGB,; § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) StGB,; § 300 (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) StGB,;
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16507/4_4_04.pdf
19.12.2013 - 330 StGB: Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat. § 330a StGB: Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften. § 71 BNatSchG: Strafvorschriften. § 71a BNatSchG: Strafvorschriften. - Umweltschutzbehörden: Ministerien, Regierungspräsidie
http://www.uni-konstanz.de/rtf/ki/psb26.pdf
Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten und Nationalparks (§ 329 Abs. 3, 330 StGB). Außerhalb des 29. Abschnitts des StGB finden sich ebenfalls noch einige Umweltdelikte, insbesondere sind hier die gemeingefährlichen Straftaten der §§ 307, 309-312, 314
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/kasiske/lehre_forschung...
(1) § 328 II Nr. 3 StGB: Verursachen einer nuklearen Explosion. (2) § 328 II Nr. 4 StGB: Beteiligung daran. (3) § 330a StGB: schwere Gefährdung durch Freisetzen von Gift. – Qualitativ: ggü AT einige Sonderregelungen: (1) § 330d I Nr. 4 StGB: allg. Begrif
http://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/abfall/info/tagung15/hueper.pdf
18.11.2004 - Umweltstraftat. (§ 330 StGB) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften. (§ 330 a StGB). Daneben sind in verschiedenen Verwaltungsvorschriften strafbewehrte Tatbestände verblieben. Hierbei handelt es sich unter anderem um folgende Straf
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
324a StGB „Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ...“; vgl. hierzu auch § 330d Nr. 4a StGB). c) die Verwaltungsaktakzessorietät: Abhängigkeit des Strafrechts von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (z.B.. § 327 StGB: „Wer ohne die erfo
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_330/
30.10.2017 - wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. (3) In
http://stgb-online.de/umwelt.html
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs.2, des § 326 Abs.1, bis 3, des § 328 Abs.1 bis 3 und des § 330a Abs.1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwil
http://www.rechtslexikon.net/d/umweltstraftaten/umweltstraftaten.htm
sind die im 29. Abschnitt (§§ 324— 330d StGB) des StGB-BT zusammengefassten Straftatbestände zum Schutze der Umwelt. Dabei lassen sich die Straftatbestände in drei Gruppen einteilen: — Einwirkung auf elementare Umweltmedien (§ 324 StGB Gewässerverunreini
http://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/umweltstraftat.html
Nach § 324 StGB macht sich derjenige strafbar, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Gewässer sind gemäß § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB alle oberirdischen Gewässer, das Grundwasser und das Meer. Zur Verwir
https://www.jstor.org/stable/20825995
Dem Beitrag liegt die These zugrunde, dass. Missbrauchsklauseln von der Art des ? 330 d Nr. 5 StGB nicht zu einer Lockerung der Verwaltungsakzessoriet?t des. Strafrechts f?hren, sondern im Gegenteil ein Instrument zur strafrechtsspezifischen Umsetzung de