§ 330 StGB, Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Paragraph 330 Strafgesetzbuch

(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4.
aus Gewinnsucht handelt.


(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

1.
einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.


(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen in ... - HAD

https://www.had.de/muster-hvtg/II.1.e.-Eigenerklaerung_fuer_nicht_PQ_Unternehme...
... StGB,; § 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) StGB,; § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) StGB,; § 300 (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) StGB,;


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des ...

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16507/4_4_04.pdf
19.12.2013 - 330 StGB: Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat. § 330a StGB: Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften. § 71 BNatSchG: Strafvorschriften. § 71a BNatSchG: Strafvorschriften. - Umweltschutzbehörden: Ministerien, Regierungspräsidie

2.6 Umweltstraftaten

http://www.uni-konstanz.de/rtf/ki/psb26.pdf
Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten und Nationalparks (§ 329 Abs. 3, 330 StGB). Außerhalb des 29. Abschnitts des StGB finden sich ebenfalls noch einige Umweltdelikte, insbesondere sind hier die gemeingefährlichen Straftaten der §§ 307, 309-312, 314

Vorlesung Umweltstrafrecht B. Umweltstrafrecht AT I ...

http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/kasiske/lehre_forschung...
(1) § 328 II Nr. 3 StGB: Verursachen einer nuklearen Explosion. (2) § 328 II Nr. 4 StGB: Beteiligung daran. (3) § 330a StGB: schwere Gefährdung durch Freisetzen von Gift. – Qualitativ: ggü AT einige Sonderregelungen: (1) § 330d I Nr. 4 StGB: allg. Begrif

Reiner Hüper Rendsburg, den 18.11.2004 Staatsanwaltschaft beim ...

http://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/abfall/info/tagung15/hueper.pdf
18.11.2004 - Umweltstraftat. (§ 330 StGB) schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften. (§ 330 a StGB). Daneben sind in verschiedenen Verwaltungsvorschriften strafbewehrte Tatbestände verblieben. Hierbei handelt es sich unter anderem um folgende Straf

Umweltdelikte [Vorlesung]

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
324a StGB „Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ...“; vgl. hierzu auch § 330d Nr. 4a StGB). c) die Verwaltungsaktakzessorietät: Abhängigkeit des Strafrechts von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (z.B.. § 327 StGB: „Wer ohne die erfo


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_330/
30.10.2017 - wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. (3) In

Straftaten gegen die Umwelt - StGB-Online

http://stgb-online.de/umwelt.html
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs.2, des § 326 Abs.1, bis 3, des § 328 Abs.1 bis 3 und des § 330a Abs.1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwil

Umweltstraftaten - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/umweltstraftaten/umweltstraftaten.htm
sind die im 29. Abschnitt (§§ 324— 330d StGB) des StGB-BT zusammengefassten Straftatbestände zum Schutze der Umwelt. Dabei lassen sich die Straftatbestände in drei Gruppen einteilen: — Einwirkung auf elementare Umweltmedien (§ 324 StGB Gewässerverunreini

Umweltstraftat | Kanzlei Dr. Buchert & Partner

http://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/umweltstraftat.html
Nach § 324 StGB macht sich derjenige strafbar, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Gewässer sind gemäß § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB alle oberirdischen Gewässer, das Grundwasser und das Meer. Zur Verwir

Verwaltungsrechtsakzessorietät und Rechtsmissbrauchsklauseln - Jstor

https://www.jstor.org/stable/20825995
Dem Beitrag liegt die These zugrunde, dass. Missbrauchsklauseln von der Art des ? 330 d Nr. 5 StGB nicht zu einer Lockerung der Verwaltungsakzessoriet?t des. Strafrechts f?hren, sondern im Gegenteil ein Instrument zur strafrechtsspezifischen Umsetzung de


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt › § 330

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 330 StGB
    § 330 Abs. 1 StGB oder § 330 Abs. I StGB
    § 330 Abs. 2 StGB oder § 330 Abs. II StGB
    § 330 Abs. 3 StGB oder § 330 Abs. III StGB

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