§ 330a StGB, Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Paragraph 330a Strafgesetzbuch

(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


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Umweltdelikte, §§ 324 ff. StGB

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01.10.2011 - 6. Strahlenschutztatbestände (§§ 307, 309 ff., 327 I, 328 StGB). 7. Schutz vor speziellen Gefahrstoffen (§ 328 III StGB). 8. Schutz von Naturschutzgebieten (§ 329 III StGB). 9. Schutz gegen die Freisetzung von Giften (§ 330a StGB). Literatur

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§ 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

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13.11.1998 - 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften. (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Mensc

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https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/stgb/stgb16.htm
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. (3) In minder schwer


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt › § 330a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 330a StGB
    § 330a Abs. 1 StGB oder § 330a Abs. I StGB
    § 330a Abs. 2 StGB oder § 330a Abs. II StGB
    § 330a Abs. 3 StGB oder § 330a Abs. III StGB
    § 330a Abs. 4 StGB oder § 330a Abs. IV StGB
    § 330a Abs. 5 StGB oder § 330a Abs. V StGB

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