(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR001/Schwerpunkt/subventionsbetru...
A ist daher nur strafbar nach § 333 I StGB (Vorteilsgewährung). Hinweis: Wenn A die Subventionsvoraussetzungen nicht erfüllen würde, so handelte es sich sogar um eine Bestechung nach § 334 I S. 1 StGB. Fraglich ist, ob A auch nach § 263 StGB strafbar ist
https://www.bielefeld.de/ftp/dokumente/stgb333u334.pdf
Inhalt der §§ 333 und 334 Strafgesetzbuch (StGB). § 333. Vorteilsgewährung. (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte- ten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder ein
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/56-bestechungsdelikte.pdf
01.10.2011 - II. Struktur. 1. Vorteilsannahme, § 331 StGB: Täter: Amtsträger; Tathandlung: Vorteil in Zusammenhang mit der (an sich rechtmä- ßigen) Dienstausübung. 2. Bestechlichkeit, § 332 StGB: Täter: Amtsträger; Tathandlung: Vorteil für eine pflichtwi
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_6_249.pdf
Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) durch Kultur- sponsoring? Von Wiss. Assistent Dr. Dennis Bock und Lisa Borrmann, Kiel. Der Beitrag widmet sich dem privaten, vor allem privatwirt- schaftlichen Engagement für öffentliche kul
http://www.hammpartner.de/data/veroeffentlichungen/die_genehmigung_i.s._der_kor...
SIGB erflillt, macht sich dann nicht strafbar, wenn die >zuständige Behörde im Rah- men ihrer Befugnisse< die Annahme genehmigt ($ 331 Abs. 3 SIGB). Das gleiche gilt für denjenigen, der i.S. des $ 333 SIGB einem (über die Genehmigung verfügen- àen) Amtst
https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/safferling/projekt_akte_...
14.10.2008 - In Frage steht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 333 StGB. 1. Tauglicher Täter ist Jedermann, hier mit dem Angeklagten gegeben. 2. Es müsste den Regierungsmitgliedern und dem Staatssekretär ein Vorteil entstanden sein. Dies ist jeder
http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/vorteilsgewaehrung-333-stg...
Diese Norm ist spiegelbildlich zu der Vorteilsannahme gem. § 331 StGB ausgestaltet. Durch diese Norm wird ebenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Amtsträgern und in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen geschützt. Gesetz
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-333-stgb-vorteilsgew%C3%A4hrung
Prüfungsschema I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Täter b) Amtsträger als Vorteilsnehmer c) Tathandlung aa) Vorteil bb) Anbieten, versprechen, gewähren d) Unrechtsvereinbarung (für die Dienstausübung) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz II
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85720.htm
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen.
https://jura-online.de/learn/vorteilsgewaehrung-333-stgb/850/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Vorteilsgewährung, § 333 StGB' im Bereich 'Strafrecht BT 3'
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_333/
30.10.2017 - ... wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAA