§ 334 StGB, Bestechung
Paragraph 334 Strafgesetzbuch

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.


(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.


Benachbarte Paragraphen


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Inhalt der §§ 333 und 334 Strafgesetzbuch (StGB)

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Inhalt der §§ 333 und 334 Strafgesetzbuch (StGB). § 333. Vorteilsgewährung. (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte- ten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder ein

Bestechungsdelikte, §§ 331 ff. StGB

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menbeschluss v. 22.7.03]). 10 Hierzu zählt auch eine - von §§ 332, 334 StGB nicht erfasste - rechtmäßige Diensthandlung. 11 Die Pflichtwidrigkeit muss sich aus dem Inhalt der Diensthandlung ergeben (und nicht lediglich aus der Unrechtsvereinbarung als so

Zur Strafbarkeit von Schulfotografen wegen Bestechung oder ...

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Das Korruptionsstrafrecht des StGB

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Bestechung § 334 StGB | Rechtsanwalt Strafverteidiger ...

http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/bestechungsdelikte-bestech...
Dieser Tatbestand stellt das Gegenstück zur §§ 332 dar. Zudem ist § 334 StGB die Qualifikation zur Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB. Gesetzestext des § 334 I, II StGB (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Di

§ 334 StGB - Bestechung | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-334-stgb-bestechung
333, 334 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand des § 333 I b) Qualifikation des § 334 I aa) Pflichtwidrige und bestimmte Diensthandlung (1) Bestimmtheit der Diensthandlung (2) Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung bb) Unrechtsvere

§ 334 StGB Bestechung Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85721.htm
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür.

Bestechung, § 334 StGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/bestechung-334-stgb/815/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Bestechung, § 334 StGB' im Bereich 'Strafrecht BT 3'

StGB § 334 Bestechung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_334/
30.10.2017 - Besonderer Teil. Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt. § 334 Bestechung [1]. (1) 1Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vo


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt › § 334

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 334 StGB
    § 334 Abs. 1 StGB oder § 334 Abs. I StGB
    § 334 Abs. 2 StGB oder § 334 Abs. II StGB
    § 334 Abs. 3 StGB oder § 334 Abs. III StGB

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