§ 38 StGB, Dauer der Freiheitsstrafe
Paragraph 38 Strafgesetzbuch

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.


(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.


Benachbarte Paragraphen


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§ 38 StGB Dauer der Freiheitsstrafe Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85257.htm
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

StGB § 38 Dauer der Freiheitsstrafe - laWWW.de

http://lawww.de/Library/stgb/38.htm
Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat. Erster Titel. Strafen. Freiheitsstrafe. § 38 Dauer der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe

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https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/38
38 StGB Anrechnung der Vorhaft - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 38 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/38/
38 StGB - § 38 Dauer der Freiheitsstrafe (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr.

§ 38 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe - openJur

https://openjur.de/g/stgb/38.html
38 Dauer der Freiheitsstrafe →. (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Freiheitsstrafe: › § 38

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 38 StGB
    § 38 Abs. 1 StGB oder § 38 Abs. I StGB
    § 38 Abs. 2 StGB oder § 38 Abs. II StGB

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