§ 58 StGB, Gesamtstrafe und Strafaussetzung
Paragraph 58 Strafgesetzbuch

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.


(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.


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58 StGB Verlängerung der Verjährungsfrist - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung - NWB Datenbank

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Gesamtstrafe und Strafaussetzung, § 58 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 58 StGB.

§ 58 StGB: RDB Rechtsdatenbank

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung › § 58

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 58 StGB
    § 58 Abs. 1 StGB oder § 58 Abs. I StGB
    § 58 Abs. 2 StGB oder § 58 Abs. II StGB

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