§ 59a StGB, Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
Paragraph 59a Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.


(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

1.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4.
sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
5.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
6.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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56a Abs. 1 StGB). Sie wird durch Beschluss gemäß § 268a StPO festgesetzt. Die Festlegung des Zeitraums steht im Ermessen des Gerichts. Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwarnung mit Strafvorbe- halt (Tröndle/Fisch

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Webseiten zum Paragraphen

§ 59a StGB - Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/59a_StGB.html
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen, § 59a StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 59a StGB.

StGB § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/59a
59a:Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen. (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,. 1. sich zu bemühen, einen Ausglei

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Fünfter Titel: Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe › § 59a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 59a StGB
    § 59a Abs. 1 StGB oder § 59a Abs. I StGB
    § 59a Abs. 2 StGB oder § 59a Abs. II StGB

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