§ 57b StGB, Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Paragraph 57b Strafgesetzbuch

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

hrr-strafrecht.de - BGH 2 StR 174/01 - 27. Juni 2001 (LG Darmstadt ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/01/2-174-01.pdf
Zwar hindert die in § 57 b StGB vorgeschriebene zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger. Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe den Tatrichter nicht, die

31. Von zeitiger lebenslanger und lebenslanger zeitiger Freiheitsstrafe.

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/lehrstuhlinhaber/Publ...
Mehrfachtotschlägers nicht fremd ist. Auf dieser Grundlage könnte man Mehrfachtäter etwa wie folgt „zusammenfassend würdigen” (§ 57b StGB): Das. Kammergericht hat 1982 „Farbe bekannt”93 und sich - vor. Einfügung von § 57b StGB - „die Gedankengänge des. A

Strafgesetzbuch (StGB)

https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe. § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe. § 57b. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als. Gesamtstrafe. § 58. Gesamtstrafe und Strafaussetzung.

Strafgesetzbuch: StGB - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Fischer-Strafgesetzbuch-StG...
Die diesjährige 62. Auflage legt den Gesetzesstand vom 1. November 2014 zugrunde. Seit 2013 sind (nur) vier Vorschriften geändert worden (§§ 5, 108d,. 108e, 261; vgl. Tabelle der Änderungen Nrn. 240–241). In den im Anhang abge- druckten Gesetzen haben si

Schuldstrafrecht und Willensfreiheit - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_1_23.pdf
kannte Regelung der §§ 57a Abs. 1 Nr. 2, 57b StGB hinge- wiesen, wonach die „besondere Schwere der Schuld“ der. Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bei lebenslanger. Freiheitsstrafe entgegenstehen kann. Ebenso wird bei der erforderlichen Begründung


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger ... - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/57b.htm
57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Str

§ 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85290.htm
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

StGB § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_57b/
30.10.2017 - Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat. Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung. § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werde

§ 57b StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger ...

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/57b_StGB.html
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, § 57b StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 57b StGB.

.§ 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger ...

https://www.brennecke-partner.de/57b-StGB-Aussetzung-des-Strafrestes-bei-lebens...
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ( 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung › § 57b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 57b StGB
    § 57b Abs. 1 StGB oder § 57b Abs. I StGB

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