(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
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http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/fachbeitraege/aktuelle_beitraege/amts...
Sowohl bei einem Fahrverbot nach § 44 I 1 StGB wie nach § 25 I 1 StVG als auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69 a (II) StGB kann das Ge- richt bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot bzw. von der Sperr- frist ausnehmen
http://www.ferner.de/ferner-wp/public/content/uploads/2014/08/Verkehrssstrafrec...
69, 69a, 44 StGB, 111a StPO. Seite 3 von 43. I. Entziehung der Fahrerlaubnis. Burhoff,. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, gibt es. Vereidigungsansätze?, VRR 2009, 172. Deutscher, Arbeitshilfe: Rechtsprechung zu Nachschulungsmaßnahmen nach Trunkenh
https://www.bussgeldkatalog.org/sperrfristverkuerzung-antrag-muster.pdf
hiermit beantrage ich die vorzeitige Aufhebung meiner Führerscheinsperre und berufe mich dabei auf § 69a Absatz 7 StGB. Der Strafbefehlt mit dem Aktenzeichen [Musterzeichen] gibt zwar vor, dass die Sperre noch zwei weitere Monate anhält, ich erachte dies
http://hallo-fuehrerschein.de/Sperrfrist.pdf
Nach §69a Abs. 5 StGB kann das Gericht die gerichtlich verhängte Sperrfrist nachträglich verkürzen, so ist damit noch nicht über die Frage entschieden, ob auch die Fahrerlaubnisbehörde die. Fahreignung des Betroffen wieder bejaht. Das ist in der Regel de
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/doc/Aufsatz_SVR_10_08.pdf
Nach § 69a. Abs 2 StGB kann das Gericht von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel da- durch nicht gefährdet wird. Entsprechend kann der Richter bei einer v
http://www.iww.de/va/archiv/entziehung-der-fahrerlaubnis-vorzeitige-aufhebung-d...
Entziehung der Fahrerlaubnis. Vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist (§ 69a Abs. 7 StGB). von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm. Wird dem Mandanten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, muss das Gericht zugleich nach § 69a StGB eine Sperre für die W
http://www.iww.de/va/archiv/fahrerlaubnissperre-die-richtige-bemessung-der-sper...
Fahrerlaubnissperre. Die richtige Bemessung der Sperrfrist. von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm. Fast täglich hat der Verteidiger mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und der Festsetzung einer Sperre für deren Wiedererteilung nach § 6
https://ra-soenke-nippel.de/2012/04/berechnung-sperrfrist-fahrerlaubnis/
11.04.2012 - Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht eine Sperrfrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB. Nach Ablauf der Sperre lebt die alte Fahrerlaubnis nicht wi
https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Text0031.php
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch bei der Berechnung der Dauer einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in analoger Anwendung von § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB eine Verkürzung der Sperrfrist um die Zeit geboten ist,
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/31-sperre-der-erteil...
Das Gesetz sieht in § 69a Abs. 2 StGB die grundsätzliche Möglichkeit vor, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre auszunehmen. Im Umkehrschluss belegt dies auch, dass die Fahrerlaubnis grundsätzlich nach § 69 Abs. 1 ohne Einschränkung zu entzi