(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
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http://www.a-dk.de/vg_zell/anlagen/Bewerbungsbogen.doc
Bildung krimineller Vereinigung (§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), Kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland, (§ 129b StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 89 a Abs. 2 Nr. 2 und 89c StGB), Geldwäsche, Verschleier
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... StGB zu begehen (§ 89 c StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108 e StGB), Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver
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23.03.2015 - anforderungen und die Schaffung einer Rücktrittsvorschrift von § 89c StGB. ➢ Die kriminalpolitische Analyse zeigt vor allem auch, dass sich rechtliche Maß- nahmen gegen Terrorismusfinanzierung nicht nur auf die „subjektiven“ und. „objektiven
https://www.bundestag.de/blob/366620/983448cdd6c3dda63a44871626bd57de/sieber-da...
über die einschlägigen strafrechtlichen Regelungen. Die gegenwärtig vorliegende. Entwurfsfassung der Gesamtstudie steht den Mitgliedern des Rechtsausschusses und den mitberatenden Ausschüssen zur Verfügung.1. B. Optimierung von § 89c StGB-E. Zum Entwurf
http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/downloads_internet/publikationen/beitraege_F...
PLO. Palästinensische Befreieungsorganisation. RAF. Rote Armee Fraktion. S. Satz. StGB. Strafgesetzbuch. StPO. Strafprozessordnung. StrÄndG. Strafrechtsänderungsgesetz. UN. United Nations. USA. Vereinigte Staaten von Amerika. USBV. Unkonventionelle Spren
https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/ULVAuskunft/erklaerung_gzr_krg_vol.pdf
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) innerhalb der letzten zwei Jahre wegen Terrorismusfinan- zierung (§ 89c StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB),. Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129 ff.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Ausweitung...
schweren Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach. § 89a Absatz 1 bis 3 StGB, der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 3 StGB und des Unterstützens einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung nach
http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/89c.html
13.11.1998 - 89c StGB Terrorismusfinanzierung. (1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung. 1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212)
https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Schwerpunkte/Sicherheit%20und%20Kommunen/Kr...
07.05.2015 - Mit dem neuen § 89c StGB wird ein eigenständiger Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Der neue § 89c StGB ersetzt zunächst die bisherige Nummer 4 in § 89a Absatz 2 StGB und stellt die Finanzierung terroristischer Taten in
http://blog.wawzyniak.de/tag/%C2%A7-89c-stgb/
07.02.2016 - Schlagwort: § 89c StGB. 5.000 EUR – nicht überzeugend. Es ist mir vollkommen egal, ob es zukünftig noch Bargeld gibt. Es ist mir aber nicht egal, ob ich zukünftig noch anonym bezahlen kann. Wichtig wäre mir, soweit Bargeld abgeschafft wird,
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=89c-StGB
c StGB Abs. 1 Satz 1 StGB(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung § c Abs. 1.
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-332100-MJ-20161220-SF&...
20.12.2016 - 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken),. c). § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage),. d). § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),. e). § 89b StGB (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren