§ 283 StGB, Bankrott
Paragraph 283 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.


(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.


(3) Der Versuch ist strafbar.


(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.


Benachbarte Paragraphen


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Insolvenzdelikte nach §§ 283 ff. StGB - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR001/Schwerpunkt/insolvenzdelikte...
Sämtliche Konkursdelikte sind Sonderdelikte (Ausnahme: § 283d StGB = Schuldnerbegünstigung). Täter des § 283 und § 283c StGB kann nur der Schuldner sein, d.h. derjenige, der seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren


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auch zu § 283 StGB - TU Dresden

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Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu § 283 StGB). A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den. Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Finanzkraft zur mittelfristigen For

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Bankrott § 283 StGB | Rechtsanwalt Strafverteidiger ...

http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/bankrottdelikte-bankrott-2...
Durch diese Norm wird der Grundfall der Insolvenzdelikte behandelt. Es soll das Vermögen der Gesamtheit der Gläubiger des Täters geschützt werden. Der Bankrott gem. § 283 StGB erfasst in seinen beiden Absätzen zwei unterschiedliche Ausgestaltungen. In Ab

Bankrott, § 283 StGB | Strafverteidigung Hamburg | Strafverteidiger ...

https://strafverteidigung-hamburg.com/2698/bankrott-%C2%A7-283-stgb/
Der Tatbestand des Bankrotts in § 283 StGB ist die wichtigste Bestimmung des deutschen Insolvenzstrafrechts. Das Delikt macht fast 75 Prozent der jährlich registrierten Straftaten im Zusammenhang mit eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit aus.

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https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-2...
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Zur Strafbarkeit des Bankrott - Ein Überblick - Strafverteidigung ...

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Grundlegende Voraussetzung für eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB ist das Handeln "bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit" (so auch: Böttger in: Verteidigung in Wirtschafts- und Steuer

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Insolvenzstraftaten und Insolvenz: 2. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB). Im Fall einer Gläubigerbegünstigung macht sich ein Schuldner strafbar, wenn er. in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise; einem der Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gew


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten › § 283

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 283 StGB
    § 283 Abs. 1 StGB oder § 283 Abs. I StGB
    § 283 Abs. 2 StGB oder § 283 Abs. II StGB
    § 283 Abs. 3 StGB oder § 283 Abs. III StGB
    § 283 Abs. 4 StGB oder § 283 Abs. IV StGB
    § 283 Abs. 5 StGB oder § 283 Abs. V StGB
    § 283 Abs. 6 StGB oder § 283 Abs. VI StGB

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