§ 315 StGB, Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Paragraph 315 Strafgesetzbuch

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.


(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.


(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


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315d StGB - Jura Intensiv Verlag

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10.02.2018 - Der Kernbereich der Straßenverkehrsdelikte fällt unter §§ 315-316 StGB. Verkehrsstraftaten sind solche nach §§ 315b, 315c StGB (speziell Straßenverkehr) und § 316 StGB. §§ 315 und 315 a StGB dienen dem Schutz von Bahn-, Schiffs- und Luftverk

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 315

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 315 StGB
    § 315 Abs. 1 StGB oder § 315 Abs. I StGB
    § 315 Abs. 2 StGB oder § 315 Abs. II StGB
    § 315 Abs. 3 StGB oder § 315 Abs. III StGB
    § 315 Abs. 4 StGB oder § 315 Abs. IV StGB
    § 315 Abs. 5 StGB oder § 315 Abs. V StGB
    § 315 Abs. 6 StGB oder § 315 Abs. VI StGB

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