(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
21.11.2017 - Problem: rein innenorganisatorische Handlungen, Zeitpunkt der Vollendung. Nr. 2: Teilnahme als Kraftfahrzeugführer. Kraftfahrzeugführer: wie bei §§ 315c, 316 StGB. Teilnahme: Der Begriff entspricht nicht dem in § 28 StGB genannten (Anstifter
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/129/1812936.pdf
27.06.2017 - Mit der Einfügung eines. § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB sollen auch diejenigen Fälle erfasst werden, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Außerdem werden mit der Änderung des Strafgeset
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01.07.2016 - Straßenverkehr“ durch die Angabe "§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen" ersetzt und nach dieser Angabe die Angabe "§ 315e Schienenbahnen im. Straßenverkehr“ eingefügt. 2. In § 69 Absatz 2 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. des verbotene
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Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht. Prof. Dr. Roland Hefendehl. Prof. Dr. Walter Perron. Übersicht: Aufbauschema § 315c StGB. § 315c Abs. 1. • Vorsätzliches Fehlverhalten. • Vorsätzliche konkrete Gefährdung. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 N
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anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen. 2. Unmittelbarkeitszusammenhang. IV. Rechtswidrigkeit. V. Schuld. I. Tatbestand Grunddelikt. 1. Im Straßenverkehr. Der Begriff entspricht demjenigen bei §§ 316, 315c. AKTUAL
http://www.juraindividuell.de/artikel/2756/
10.02.2018 - Der Kernbereich der Straßenverkehrsdelikte fällt unter §§ 315-316 StGB. Verkehrsstraftaten sind solche nach §§ 315b, 315c StGB (speziell Straßenverkehr) und § 316 StGB. §§ 315 und 315 a StGB dienen dem Schutz von Bahn-, Schiffs- und Luftverk
https://www.rechtsanwalt-verkehrsstrafrecht.com/gefaehrlicher-eingriff-in-den-s...
Durch diese Strafvorschrift sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie die Individualrechtsgüter Leib und Leben und fremde Sachen von bedeutendem Wert geschützt werden. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB betrifft nur Ein
https://www.rechtsanwalt-verkehrsstrafrecht.com/gefaehrdung-des-strassenverkehr...
Durch § 315c StGB sollen die Individualrechtsgüter Leib und Leben von Personen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert geschützt werden. Zudem soll auch die Sicherheit des Straßenverkehrs unter den Schutz von § 315c StGB fallen. Von dieser Regelung sind
https://www.juracademy.de/strafrecht-bt3/gefaehrliche-eingriffe-strassenverkehr...
Wie bereits ausgeführt, erfasst § 315b grundsätzlich nur Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr erfolgen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des § 315b mit § 315c, welcher insbesondere in Abs. 1 Nr. 2 verkehrstypische Verhaltensweisen erfasst,
https://www.ra-klose.com/html/eingriff-strassenverkehr.html
Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) zählt zu den Verkehrsstraftaten und “ergänzt” den Tatbestand des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) zum Schutze der Sicherheit des Straßenverkehrs. Während § 315c StG