§ 315b StGB, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Paragraph 315b Strafgesetzbuch

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2007/2008 - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
315b I Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat; aber weder abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs noch eine konkrete Gefahr für ein dort genanntes Rechtsgut; Prüfung ist nicht erforderlich. B. Strafbarkeit des M; I. Strafbarkeit des M nach § 142


Word Dokumente zum Paragraphen

Examensrepetitorium Dr. Halecker

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Themenschwerpunkte Fall 1: - § 211 StGB: Vorliegen der Mordmerkmale Heimtücke, Verwendung gemeingefährlicher Mittel und niedrige Beweggründe. - § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB: Voraussetzungen der freiwilligen Vollendungsverhinderung im Rahmen des Rücktr

Fall 24: Die misslungene Flucht

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
V hat sich auch nicht nach § 315 b I Nr. 2, III iVm § 315 III Nr. 2 StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) strafbar gemacht, da er durch die plötzliche Vollbremsung im Straßenverkehr keinen Eingriff von außen in den Straßenverkehr begangen ha


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D. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

http://www.burhoff.de/books/PraxisDesStrassenverkehrsrechts/591-5_L_E_B_826-833...
konkreten Gefahr im Verkehrsstrafrecht, NZV 1989, 409; Burhoff, Die „konkrete Gefahr“ i.S. der §§ 315c, 315b StGB,. VRR 2011, 369; ders., Der „Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr“ (§ 315b StGB) in der Rechtsprechung des BGH,. VRR 2012, 251; Dreher

52. Verkehrsdelikte, §§ 315 ff. StGB

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
I. Rechtsgut: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und Leben, Leib und Eigentum des Einzelnen (§§ 315b, 315c StGB). Straßenverkehr meint hier den öffentlichen Straßenverkehr, d.h. die durch den Verfügungsberechtigten dem allgemeinen Straßenverkehr

315b StGB

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I. Sachverhalt. Der Angeklagte bestieg ein Taxi, um sich zum Flughafen München bringen zu lassen. Auf der. Autobahn gab er plötzlich vor, einen Herzinfarkt zu haben. Als die Taxifahrerin auf dem Sei- tenstreifen halten wollte, bestand er auf Weiterfahrt

Verkehrsdelikte, §§ 315 ff. StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/52-verkehrsdelikte.pdf
01.10.2011 - solche Verkehrsflächen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen (z.B. Parkplätze von Kaufhäusern, Tankstellen). II. § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in de

fährdungshandlung und Gefährdungserfolg bei § 315 b I StGB - Jurawelt

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14195/315bstgb.pdf
Der Versuch des. § 315 b I ist strafbar (§ 315 b II). II. Rechtswidrigkeit. Es gelten die allgemeinen Regeln. Rechtfertigende Einwilligung des Gefährdeten ist nach h.M. nicht möglich. III. Schuld: Es gelten die allgemeinen Regeln. 1 Soweit nicht anders g


Webseiten zum Paragraphen

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315b StGB ...

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Durch diese Strafvorschrift sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie die Individualrechtsgüter Leib und Leben und fremde Sachen von bedeutendem Wert geschützt werden. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB betrifft nur Ein

Eingriff in Straßenverkehr – Welche Strafe droht?

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Zurück. Ihnen wird in einem Anhörungsschreiben oder in einer Vorladung der Polizei ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB vorgeworfen. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein häufiges Vergehen. Doch was genau daru

Strafrecht: Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB - Lecturio

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28.04.2015 - Nach § 315b StGB wird bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs durch näher aufgeführte Eingriffe beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Bei der Norm handel

Schema zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB

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Schema zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Verkehrsfremder Eingriff. Eingriff von außen in den Straßenverkehr. Aber: Pervertierung! (1) Nr. 1: Anlagen, Fahrzeuge zerstören. Anlagen si

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB - Strafrecht ...

http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/strafrecht-einzelne-delikte...
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - § 315b StGB. I. Allgemeines. Der § 315b ist ein sog. konkretes Gefährdungsdelikt, bedroht also eine tatsächliche Gefahrschaffung mit Strafe. Eine bloß theoretische Gefahr reicht nicht aus, vielmehr fordert de


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 315b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 315b StGB
    § 315b Abs. 1 StGB oder § 315b Abs. I StGB
    § 315b Abs. 2 StGB oder § 315b Abs. II StGB
    § 315b Abs. 3 StGB oder § 315b Abs. III StGB
    § 315b Abs. 4 StGB oder § 315b Abs. IV StGB
    § 315b Abs. 5 StGB oder § 315b Abs. V StGB

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