(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
315b I Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat; aber weder abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs noch eine konkrete Gefahr für ein dort genanntes Rechtsgut; Prüfung ist nicht erforderlich. B. Strafbarkeit des M; I. Strafbarkeit des M nach § 142
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/mitarbeiter/Halecker/...
Themenschwerpunkte Fall 1: - § 211 StGB: Vorliegen der Mordmerkmale Heimtücke, Verwendung gemeingefährlicher Mittel und niedrige Beweggründe. - § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB: Voraussetzungen der freiwilligen Vollendungsverhinderung im Rahmen des Rücktr
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
V hat sich auch nicht nach § 315 b I Nr. 2, III iVm § 315 III Nr. 2 StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) strafbar gemacht, da er durch die plötzliche Vollbremsung im Straßenverkehr keinen Eingriff von außen in den Straßenverkehr begangen ha
http://www.burhoff.de/books/PraxisDesStrassenverkehrsrechts/591-5_L_E_B_826-833...
konkreten Gefahr im Verkehrsstrafrecht, NZV 1989, 409; Burhoff, Die „konkrete Gefahr“ i.S. der §§ 315c, 315b StGB,. VRR 2011, 369; ders., Der „Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr“ (§ 315b StGB) in der Rechtsprechung des BGH,. VRR 2012, 251; Dreher
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
I. Rechtsgut: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und Leben, Leib und Eigentum des Einzelnen (§§ 315b, 315c StGB). Straßenverkehr meint hier den öffentlichen Straßenverkehr, d.h. die durch den Verfügungsberechtigten dem allgemeinen Straßenverkehr
https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/strafrecht/safferling/projekt_akte_...
I. Sachverhalt. Der Angeklagte bestieg ein Taxi, um sich zum Flughafen München bringen zu lassen. Auf der. Autobahn gab er plötzlich vor, einen Herzinfarkt zu haben. Als die Taxifahrerin auf dem Sei- tenstreifen halten wollte, bestand er auf Weiterfahrt
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/52-verkehrsdelikte.pdf
01.10.2011 - solche Verkehrsflächen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen (z.B. Parkplätze von Kaufhäusern, Tankstellen). II. § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in de
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14195/315bstgb.pdf
Der Versuch des. § 315 b I ist strafbar (§ 315 b II). II. Rechtswidrigkeit. Es gelten die allgemeinen Regeln. Rechtfertigende Einwilligung des Gefährdeten ist nach h.M. nicht möglich. III. Schuld: Es gelten die allgemeinen Regeln. 1 Soweit nicht anders g
https://www.rechtsanwalt-verkehrsstrafrecht.com/gefaehrlicher-eingriff-in-den-s...
Durch diese Strafvorschrift sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie die Individualrechtsgüter Leib und Leben und fremde Sachen von bedeutendem Wert geschützt werden. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB betrifft nur Ein
http://strafverteidiger-verkehrsstrafrecht-berlin.de/index.php/gefaehrlicher-ei...
Zurück. Ihnen wird in einem Anhörungsschreiben oder in einer Vorladung der Polizei ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB vorgeworfen. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein häufiges Vergehen. Doch was genau daru
https://www.lecturio.de/magazin/eingriff-strassenverkehr/
28.04.2015 - Nach § 315b StGB wird bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs durch näher aufgeführte Eingriffe beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Bei der Norm handel
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-gef-hrlichen-eingriff-den-stra-e...
Schema zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Verkehrsfremder Eingriff. Eingriff von außen in den Straßenverkehr. Aber: Pervertierung! (1) Nr. 1: Anlagen, Fahrzeuge zerstören. Anlagen si
http://www.ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/strafrecht-einzelne-delikte...
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - § 315b StGB. I. Allgemeines. Der § 315b ist ein sog. konkretes Gefährdungsdelikt, bedroht also eine tatsächliche Gefahrschaffung mit Strafe. Eine bloß theoretische Gefahr reicht nicht aus, vielmehr fordert de