§ 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
Paragraph 46b Strafgesetzbuch

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.


(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.


(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Prof. Dr. Cornelius Prittwitz WS 2017/18 RiAG Dr. Cornelius ...

https://www.uni-frankfurt.de/67746045/Referattableau_Seminar-Verrat-Stand-25_07...
203, 34 StGB –besetzt–. „Verrat“ bei der Ermittlung von Straftaten. Der Kronzeuge (§§ 46b StGB, 31 Nr. 1 BtMG) –besetzt–; V-Leute und verdeckte Ermittler, § 110a StPO –besetzt–. „Verrat“ im Wirtschaftsstrafrecht. Whistleblowing; Compliance –besetzt–; Int


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Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/096/1709695.pdf
18.05.2012 - Mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) wurde § 46b des Strafgesetz- buches (StGB) eingeführt. Die sogenannte allgemeine Kronzeugenregelung ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Deren Ziel ist es, potenziell koopera- tionsbereit

Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Kett-Straub-Sanktionenrecht-97834067...
menmilderung nach § 46a StGB zu berücksichtigen.21 Sind die Vo- raussetzungen für ein Absehen von Strafe gegeben, hat schon die. Staatsanwaltschaft die Möglichkeit das Strafverfahren nach § 153b. StPO einzustellen. II. Hilfe zur Aufklärung oder Verhinder

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 46b ...

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11.03.2014 - BGHSt. : ja. Veröffentlichung : ja. StGB § 46b. § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn der durch den Aufklärenden Belastete von dem Versuch des im. Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Delikts strafbefreiend zurückgetreten ist. BGH,

Stellungnahme - Uni Hamburg Jura

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Die im Entwurf vorgesehene Schaffung einer besonderen Strafzumes- sungsregel im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (§ 46b StGB-E) ist. – ungeachtet einiger Bedenken im Detail – der im Ansatz richtige Weg, um die Praxis der Honorierung kooperativen Ver

Stellungnahme zum „Entwurf eines ... - Juristische Fakultät

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/kaspar/aktuell_download/k...
05.12.2012 - Preisgabe von Wissen über schwere Straftaten zur effektiven Strafverfolgung und damit zum Rechtsgüterschutz beizutragen. Dieser Zweck der Regelung in § 46b StGB kommt also auch hier voll zum Tragen. Dennoch soll nach dem oben erwähnten. Entw


Webseiten zum Paragraphen

Die Kronzeugenregelung des § 46b StGB - Strafakte.de

https://www.strafakte.de/strafrecht/kronzeugenregelung-%C2%A7-46b-stgb-aufklaer...
23.01.2014 - In § 46b StGB findet sich die sog. Kronzeugenregelung oder genauer: die „Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“.

HRRS April 2016: Bohn - Die Beschränkung des § 46b StGB auf ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-04/index.php?sz=9
Der Gesetzgeber begründete die Änderung des § 46b StGB maßgeblich damit, dass "Aussagen zu völlig anderen Taten die Tatschuld nicht unmittelbar zu mindern vermögen"[6]. Würde die Strafe in solchen Fällen trotzdem gemildert, könne dies zu einem Verstoß ge

§ 46b StGB: Die neue Kronzeugenregelung im Strafrecht ...

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01.09.2009 - Neue Kronzeugenregelung. Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, kommt ab dem 01.09.2009 die neue Kronzeugenregelung zugute. Danach dürfen Richter die Strafe der Kronzeugen mildern oder ganz von e

BGH: Zur Aufklärungshilfe nach § 46b StGB - Strafrecht Blog RA Böttner

https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/bgh-zur-aufklearungshilfe-...
01.03.2012 - Angaben des Angeklagten können durch eine gute Strafverteidigung in einem Strafverfahren als Aufklärungshilfe nach § 46 StGB zur Strafmilderung führen.

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https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/aufklaerungshilfe-isd-46b-...
28.03.2013 - Zur Anwendung von § 46b StGB kann es ausreichen, dass vorliegende Erkenntnisse bestätigt werden. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Geldfälschung und verneinte eine Strafmilderung nach § 46b StGB („Hilfe zur Aufklärung


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel: Strafbemessung › § 46b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 46b StGB
    § 46b Abs. 1 StGB oder § 46b Abs. I StGB
    § 46b Abs. 2 StGB oder § 46b Abs. II StGB
    § 46b Abs. 3 StGB oder § 46b Abs. III StGB

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