§ 68f StGB, Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
Paragraph 68f Strafgesetzbuch

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.


(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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1. Nach vollständiger Verbüßung einer ... - Justiz in Sachsen

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Leitsätze: 1. Nach vollständiger Verbüßung einer Gasamtfreiheitsstrafe nach Erwachsenen- strafrecht ist für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht kraft. Gesetzes nach § 68 f StGB Voraussetzung, dass der Gesamtfreiheitsstrafe we- nigstens eine

68 f StGB Leitsatz: Führungsaufsicht bei ... - Justiz in Sachsen

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13.12.1999 - Nachdem die Staatsanwaltschaft mit am 20.08.1999 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom. 13.08.1999 beantragt hatte, Führungsaufsicht gemäß § 68 f. Abs. 1 StGB anzuordnen, es bei der gesetzlichen Höchstdauer gemäß § 68 c Abs. 1 StGB zu

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Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht (Befasstsein). § 462a StPO; § 68f Abs. 2 StGB; § 54a Abs. 2 StVollstrO. Entscheidungstenor. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Führungsaufsicht aus dem

Hauptabteilung I (Vollstreckungsabteilungen) - Hamburg.de

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c) § 67e Abs. 3 StGB, Überprüfung der Unterbringung bzw. Aussetzung zur Be- währung jederzeit bzw. vor Ablauf bestimmter Fristen d) §§ 68e, 68f Abs. 2 StGB, Beendigung bzw. Entfallen der Führungsaufsicht e) § 72 Abs. 3 StGB, Anordnungen über Reihenfolge


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes

http://www.lawww.de/Library/stgb/68f.htm
68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes. (1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig

§ 68f StGB - Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes ...

https://openjur.de/g/stgb/68f.html
(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesa ...

StGB § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/68f
68f:Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes. (1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr weg

§ 68f StGB - Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/68f_StGB.html
Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes, § 68f StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 68f StGB.

StGB § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_68f/
30.10.2017 - 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes [1]. (1) 1Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindest


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht: › § 68f

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68f StGB
    § 68f Abs. 1 StGB oder § 68f Abs. I StGB
    § 68f Abs. 2 StGB oder § 68f Abs. II StGB

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