§ 68g StGB, Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
Paragraph 68g Strafgesetzbuch

(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.


(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.


(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).


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Kurzbericht Evaluation Führungsaufsicht - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Kurzbericht%20Evaluation%20Fueh...
2007, 2011 und zuletzt 2013 in den §§ 67h bis 68g StGB gefunden hat. Ziel des Forschungsvorhabens war es, einen Überblick über die Wirkungsweise der. Führungsaufsicht herzustellen, um dadurch etwaigen Verbesserungsbedarf aufzuzeigen und rechtspolitische

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht

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23.06.2005 - 1 zu § 68g StGB in Abkehr von OLG Hamm OLGSt. zu § 68g StGB Nr. 1 und NStZ 1984,. S. 188ff). § 68g Abs. 1 StGB sieht hier zwar grundsätzlich einen Vorrang der Führungs- aufsicht vor, da sie das intensivere Einwirkungssystem bietet. Bestehen

Juristische Fakultät

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These 1: Die Führungsaufsicht (§§ 68-68g StGB) ist eine dogmatisch kaum beachtetes und empirisch wenig erforschtes Rechtsinstitut, das in den letzten Jahren umfassend und „ohne äußeren Druck“ auf den. Gesetzgeber reformiert worden ist (insbesondere Refor

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

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28.06.2006 - Hamm OLGSt zu § 68g StGB Nr. 1 und NStZ 1984,. S. 188 ff.). § 68g Abs. 1 StGB sieht hier zwar grundsätz- lich einen Vorrang der Führungsaufsicht vor, da sie das in- tensivere Einwirkungssystem bietet. Bestehen die Aus- setzung zur Bewährung

Prof. Dr. Alexander Baur Veröffentlichungen ... - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/baur-alexand...
08.10.2017 - Karl-Heinz Groß, GA 2016, 788-794. Anja Schiemann, RPsych 2016, 258-259. 2. Herausgeberschaften. Die reformierte Führungsaufsicht. Mohr Siebeck, Tübingen 2015 (mit Jörg Kinzig). 3. Kommentierungen. Kommentierung zu den §§ 68 bis 68g StGB im


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/68g
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Ert

§ 68g StGB Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/68g.html
13.11.1998 - 68g StGB Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung. (1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zu

StGB § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_68g/
30.10.2017 - Führungsaufsicht. § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung [1]. (1) 1Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder

OLG Köln, Beschluss vom 23. November 2000 - Az. 2 Ws 573/00

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23.11.2000 - Im Hinblick hierauf vertritt die Staatsanwaltschaft Köln die Ansicht, gemäß § 68 g Abs. 1 Satz 2 StGB ende nunmehr auch die Führungsaufsicht in vorliegender Sache erst am 23. Dezember 2000. Die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Bonn h

OLG Celle, Beschluss vom 31. März 2011 - Az. 1 Ws 107/11 - openJur

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31.03.2011 - Sie macht geltend, dass die Vorschrift des § 68g Abs. 3 StGB vorliegend nicht anwendbar sei. Die durch vollständige Verbüßung der Maßregel eingetretene Führungsaufsicht werde durch den Erlass einer von vornherein zur Bewährung ausgesetzten S


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht: › § 68g

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68g StGB
    § 68g Abs. 1 StGB oder § 68g Abs. I StGB
    § 68g Abs. 2 StGB oder § 68g Abs. II StGB
    § 68g Abs. 3 StGB oder § 68g Abs. III StGB

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