(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
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73d, 73e (Verfall) und §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d, 74e, 74f, 75 (Einziehung), 76, 76a (ge- meinsame Vorschriften), 78, 78a, 78b, 78c, 79, 79a, 79b (Verjährungsrecht), §§ 211, 212,. 213, 216, 221, 222 (Tötungsdelikte, zusammen mit Ulfrid Neumann), 217 StGB
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79 StGB Tötung eines Kindes bei der Geburt - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
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13.11.1998 - 79 StGB Verjährungsfrist. (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
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Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Tötung eines Kindes bei der Geburt. § 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis