§ 78c StGB, Unterbrechung
Paragraph 78c Strafgesetzbuch

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.


(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.


(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.


(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.


(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Verjährung im Strafrecht - Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2012-0094.pdf
13.05.2013 - 7. 2005 seine Strafe antreten. Wird sein Plan aufgehen? Die strafrechtliche Verjährung ist in den §§ 78 ff. StGB gere- gelt. Zu unterscheiden ist insoweit die Verfolgungsverjährung nach den §§ 78–78 c StGB und die Vollstreckungsverjährung na

hrr-strafrecht.de - BGH 3 StR 545/07 - 19. Juni 2008 (LG Duisburg ...

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Bearbeiter:Ulf Buermeyer. Zitiervorschlag:BGH HRRS 2008 Nr. 861, Rn. X. BGH 3 StR 545/07 - Beschluss vom 19. Juni 2008 (LG Duisburg). Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (Reichweite; Akteneinsicht; Erhebung einer unwirksamen Anklage);. Analogieverbot. §

BUNDESGERICHTSHOF

http://www.hammpartner.de/data/rechtsprechung/3_str_227-17.pdf
10.08.2017 - Oktober 2011 (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Eine weitere Unterbrechung inner- halb der hierdurch neu in Gang gesetzten Frist wurde nicht herbeigeführt. Insbesondere war die in den betreffenden Zeitraum fallende Beauftra- gung des Sachverständige

BGH, Beschl. v. 29.1.2013 – 2 StR 510/12 Deiters/Albrecht ... - ZJS

http://zjs-online.com/dat/artikel/2013_3_707.pdf
Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ge- gen den zum Tatvorwurf vernommenen Beschuldigten ge- mäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein und führt es sodann gegen Unbekannt weiter, so wird die Verfolgungsverjäh- rung gegen den (früheren) Beschuld

Verjährung der Steuerhinterziehung

http://www.jrm-legal.de/pdf/publikationen/Nr._13_Wann_beginnt_die_Strafverfolgu...
Über § 369 Abs. 2 AO gelangen die Bestimmungen des. Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78 c StGB) zur Anwendung. In. Bezug auf die Verjährung ist Strafvorschrift der Steuergesetze, die gegenüber den allgemeinen. Vorschriften über d


Webseiten zum Paragraphen

Verfolgungsverjährung - Wann verjähren Straftaten - Lanz Legal

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Der "einfache" Betrug ist gemäß § 263 StGB im Höchstmaß mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Demnach beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Das bedeutet, wurde die Verjährung nicht unterbrochen (§ 78c StGB) oder hat sie geruht

StGB § 78c Abs. 4, § 78c Abs. 1 Nr. 3 Keine ... - Ihr Anwalt Hamburg

https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-7...
LS: Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den zum Tatvorwurf vernommenen Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein und führt es sodann gegen Unbekannt weiter, so wird die Verfolgungsverjährung gegen den (früheren) Beschuldig

§ 78c StGB - Unterbrechung - wiete-strafrecht

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Unterbrechung, § 78c StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 78c StGB.

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09.08.2012 - Soweit einer der in § 78c StGB geregelten Fälle der Unterbrechung der Verjährung vorliegt, beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag der Unterbrechungshandlung von neuem! Das bedeutet letztlich, selbst wenn nur noch 1 Tag zur Verjährung

§ 78c StGB Archive | Strafverteidiger - Joachim Sokolowski

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04.11.2010 - Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18.08.2010 in dem Verfahren 2 StR 130/10 festgestellt, dass bei der Strafzumessung auch die Begehung einer verjährten Straftat strafschärfend berücksichtigt werden darf. [Weiterlesen…] 59x. §


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Erster Titel: Verfolgungsverjährung › § 78c

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 78c StGB
    § 78c Abs. 1 StGB oder § 78c Abs. I StGB
    § 78c Abs. 2 StGB oder § 78c Abs. II StGB
    § 78c Abs. 3 StGB oder § 78c Abs. III StGB
    § 78c Abs. 4 StGB oder § 78c Abs. IV StGB
    § 78c Abs. 5 StGB oder § 78c Abs. V StGB

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