§ 232b StGB, Zwangsarbeit
Paragraph 232b Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1.
eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2.
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3.
die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,

1.
eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2.
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3.
die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.


(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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232 b bis 233 a StGB. Außerdem erkläre (n) ich/wir, dass keine Voraussetzungen für einen Ausschluss nach §19 Abs.1 MiLoG, kein wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), kein wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO) und keine wirksame Gewerbeuntersagung


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09.03.2017 - vereinfacht – wie folgt beschreiben: § 232 StGB n.F. enthält den gegenüber der bisherigen Rechtslage zeitlich vorgelager- ten Tatbestand des Menschenhandels, der bereits mit der ersten Übernahme der Kontrolle über eine Person verwirk- licht

Drucksache 18/9095 - DIP21 - Deutscher Bundestag

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06.07.2016 - folgt geändert: 1. Nach Doppelbuchstabe aa werden die folgen- den Doppelbuchstaben bb und cc eingefügt: „bb) Verurteilung nach § 232a StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona- ten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessät- zen/Ju

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Zu § 232 b-neu: Zwangsprostitution. Diese Vorschrift betrifft originär eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und gehört daher nicht in den 18. Abschnitt. Die verfehlte Einordnung führt außerdem dazu, dass sie nicht mit den Vorschriften über die

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Bundesrat Gesetzesbeschluss - Umwelt-Online

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02.09.2016 - 232a Zwangsprostitution. § 232b Zwangsarbeit. § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft. § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung“. 2. ... Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, d


Webseiten zum Paragraphen

§ 232b StGB Zwangsarbeit - Strafgesetzbuch (StGB)

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/232b.html
13.11.1998 - 232b StGB Zwangsarbeit. (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt

StGB § 232b Zwangsarbeit - NWB Datenbank

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30.10.2017 - 232 Menschenhandel · § 232a Zwangsprostitution · § 232b Zwangsarbeit · § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft · § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung · § 233b Führungsaufsicht · § 234 Menschenraub · § 234a Verschleppung · §

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit › § 232b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 232b StGB
    § 232b Abs. 1 StGB oder § 232b Abs. I StGB
    § 232b Abs. 2 StGB oder § 232b Abs. II StGB
    § 232b Abs. 3 StGB oder § 232b Abs. III StGB
    § 232b Abs. 4 StGB oder § 232b Abs. IV StGB

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