(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die
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http://www.jugendarbeit-rm.de/relaunch2009/wp-content/uploads/2009/05/Anlage-5-...
dass ich nicht wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) rechtskräftig verurteilt worden bin und; dass derzeit weder ein gerichtliches Verfahren
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/kriminalpol...
Mit der Einführung des § 233a StGB wurde ein eigener Beihilfetatbestand geschaffen, der die blo- ße Förderung des Menschenhandels als abstraktes Gefährdungsdelikt unter Strafe stellt. Der Tatbe- stand beschreibt den Menschenhandel im eigentlichen Sinne,
http://www.ban-ying.de/sites/default/files/Indikatoren-Gastgewerbe.pdf
Tel.:4406373/74; Fax:4406375. Email:info@ban-ying.de www.ban-ying.de www.VerantwortlicherFreier.de. Juni 2007. Indikatorenliste für Menschenhandel zum Zweck der. Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) im. Gaststättengewerbe. 1. Vorbemerkung: Es ist dur
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/948/erl/13.pdf?__blob=publicationFile&v=1
23.09.2016 - Neuregelung der bislang gemäß § 233a in Verbindung mit den §§ 232, 233 des Strafgesetzbuchs (StGB) als "Förderung des Menschenhandels" be- zeichneten Tathandlungen in dem neu gefassten § 232 StGB, der zukünftig als Menschenhandel bezeichnet
https://www.bundestag.de/blob/426708/92967792ad81d8ec48b7efd60b9102a4/eisele-da...
08.06.2016 - Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates.1 Dieser stellt nunmehr zutreffend den eigentlichen Menschenhandel – entsprechend der Richtlinie – in §. 232 des Entwurfs in den Vordergrund, während im geltenden Recht § 233a StGB nur al
https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/fileadmin/user_upload/medien/Publikatio...
17.10.2016 - 232 StGB. Menschenhandel. § 232 a StGB. Zwangsprostitution. § 232 b StGB. Zwangsarbeit. § 233 StGB. Ausbeutung der Arbeitskraft. § 233 a StGB. Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung. II. Änderungen im StGB im Einzelnen. Die bis
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/233
233 StGB Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/menschenhandel.html
Wer den Tatbestand des § 233 StGB (Strafgesetzbuch) liest, fühlt sich ins Mittelalter zurück versetzt. In dieser Norm werden Handlungen unter Strafe gestellt, die mit Begriffen wie „Sklaverei“, „Leibeigenschaft“ oder „Schuldknechtschaft“ umschrieben werd
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/233
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
https://heimatkunde.boell.de/2014/12/08/die-strafverfolgung-des-menschenhandels...
08.12.2014 - Seit dem 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.2.2005 macht sich nach § 233 Abs. 1 S. 1 StGB strafbar, „wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
https://der-betrieb.owlit.de/document/handbucher/gerckekraftrichter-arbeitsstra...
764 [§ 233 StGB] Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder