§ 266 StGB, Untreue
Paragraph 266 Strafgesetzbuch

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.


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Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2007/2008 - jura | Uni Bonn

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A. Erster Tatkomplex: Strafbarkeit des K durch die erstmalige Entnahme von 15.000,- €; I. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB; Missbrauch = Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen; (im Außenverhältn


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Prof - Uni Trier

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Wirtschaftsstrafrecht. Skript zu § 266a StGB. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. § 266a StGB [Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt]. (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozial


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http://www.strafecht-online.org. Untreue, § 266 StGB. Der Tatbestand bezweckt den Schutz fremden Vermögens vor einer Schädigung un- ter Ausnutzung einer Vertrauensstellung. Es handelt sich daher um ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer das Vermögen

266 StGB: Untreue - Jurawelt

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266 StGB und ein Irrtum des Täters über die ... - TU Dresden

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Missbrauchstatbestand der Untreue. am 30.09.2017 von Yasmin Hamed-Schrader in Strafrecht BT. Vorab: Für die meisten Studenten ist der § 266 I StGB mit seinen beiden Alternativen ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei gehen die Merkmale des Tatbestandes wunde

Rechtsanwalt Dietrich erläutert Untreue gem. § 266 StGB

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Untreue – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin erklärt Ihnen die Untreue.

Untreue, § 266 StGB | Strafverteidigung Hamburg | Strafverteidiger ...

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Untreue, § 266 StGB. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue. Der Straftatbestand der Untreue ist in den vergangenen Jahren zu einer Art Auffangtatbestand insbesondere bei der Wirtschaftskriminalität geworden. Seine weit gefassten Voraussetzungen f

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,

Vorenthalten Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a StGB

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/vorenthalten-von-ar...
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - Strafbarkeit für Arbeitgeber nach § 266a StGB - Sozialversicherungsbeiträge abführen.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue › § 266

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 266 StGB
    § 266 Abs. 1 StGB oder § 266 Abs. I StGB
    § 266 Abs. 2 StGB oder § 266 Abs. II StGB

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