(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
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A. Erster Tatkomplex: Strafbarkeit des K durch die erstmalige Entnahme von 15.000,- €; I. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB; Missbrauch = Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen; (im Außenverhältn
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Wirtschaftsstrafrecht. Skript zu § 266a StGB. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. § 266a StGB [Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt]. (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozial
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01.10.2011 - Vorlesung Strafrecht - Besonderer Teil - Arbeitsblatt Nr. 35. Untreue, § 266 StGB. I. Rechtsgut: Vermögen. II. Struktur und systematische Stellung: – Bei der Untreue handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Gegenstand der Untreue können also
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http://www.strafecht-online.org. Untreue, § 266 StGB. Der Tatbestand bezweckt den Schutz fremden Vermögens vor einer Schädigung un- ter Ausnutzung einer Vertrauensstellung. Es handelt sich daher um ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer das Vermögen
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266 StGB: Untreue: A. Allgemeines: I. Merkmale: 1. Fremdschädigungsdelikt. 2. Sonderdelikt (Vermögensbetreuungspflicht). 3. 2 TB: 1. Mißbrauchtatbestand. 2. Treueburchtatbestand. II. Rechtsgut: Ist das Vermögen. daher: Begriff des „Nachteils“ in § 266 ge
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266 StGB und ein Irrtum des Täters über die Pflichtwid- rigkeit seines Verhaltens. Zur Erinnerung: - Tatbestandsirrtum: § 16 I 1 StGB → Vorsatz- Ausschluss (§ 16 I 2. StGB? → keine fahrlässige Untreue [§ 15 StGB]!). - Unrechtsirrtum: § 17 StGB → Schuldau
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Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben. Vertiefung Strafrecht WS 2009/10. Prüfungsfolge bei Untreue1 (§ 266 StGB) 2 3. I. Missbrauchstatbestand (§ 266 I, 1. Alt. StGB):. Tatbestand: objektiver TB: - durch Gesetz4, behördlichen Auftrag5 oder Rechtsgeschäft6 ei
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Missbrauchstatbestand der Untreue. am 30.09.2017 von Yasmin Hamed-Schrader in Strafrecht BT. Vorab: Für die meisten Studenten ist der § 266 I StGB mit seinen beiden Alternativen ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei gehen die Merkmale des Tatbestandes wunde
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Untreue – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin erklärt Ihnen die Untreue.
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Untreue, § 266 StGB. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue. Der Straftatbestand der Untreue ist in den vergangenen Jahren zu einer Art Auffangtatbestand insbesondere bei der Wirtschaftskriminalität geworden. Seine weit gefassten Voraussetzungen f
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85619.htm
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,
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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - Strafbarkeit für Arbeitgeber nach § 266a StGB - Sozialversicherungsbeiträge abführen.