§ 265d StGB, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Paragraph 265d Strafgesetzbuch

(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse.


(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse.


(5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,

1.
die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird,
2.
bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und
3.
an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.


(6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Strafbarke...
Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB in der Entwurfsfassung. (StGB-E)) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen

Drucksache 18/8831 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/088/1808831.pdf
20.06.2016 - der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) für Ma- nipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem. Charakter. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf für beide Straftatbestände die. Einführ

16.9.2016 Stellungnahme zum Regierungsentwurf zu §§ 265c, 265d ...

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16.09.2016 - Stellungnahme zum Regierungsentwurf zu §§ 265c, 265d StGB –. Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. A. Einleitung. Die Bundesregierung hat am 6. April 2016 den „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafg

Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

http://www.zis-online.com/dat/artikel/2016_8_1040.pdf
Gesetzes zur Änderung des Strafge- setzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Mani- pulation von berufssportlichen Wettbewerben“ übersandt.1. Kernbestandteil ist die Einführung der beiden Delikte. „Sportwettbetrug“ (§ 265c StGB-E) und „Manipul

Stellungnahme Sportwettbetrug - Vertretungsprofessur für Strafrecht ...

http://kubiciel.jura.uni-koeln.de/sites/strafrecht_steinberg/user_upload/Strafb...
18.09.2016 - Die Bundesregierung will dem Wettbetrug und den Spielmanipulationen entgegen-‐ treten. Der Regierungsentwurf sieht die Einführung von zwei Straftatbeständen vor: Sportwettbetrug (§ 265c StGB-‐E) und Manipulation von berufssportlichen Wettbe-


Webseiten zum Paragraphen

§ 265d StGB Manipulation von berufssportlichen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a204766.htm
(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in.

Schwerpunkt: Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben ...

http://roxin.de/schwerpunkt-manipulation-von-berufssportlichen-wettbewerben-ref...
Und nun auch verstärkt den Strafgesetzgeber, der einer als endemisch wahrgenommenen Korruption und Manipulation im (Spitzen-)Sport mit den neuen Straftatbeständen des „Sportwettbetrugs“ (§ 265c StGB) und der „Manipulation von berufssportlichen Wettbewerb

BMJV | Aktuelle Gesetzgebungsverfahren | Gesetz zur Änderung des ...

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Strafbarkeit_Sportwett...
06.04.2016 - Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs ( § 265c StGB in der Entwurfsfassung ( StGB -E)) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation von be

StGB § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_265d/
30.10.2017 - 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben [1]. (1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis

STRAFBARKEIT DES SPORTWETTBETRUGS – Ausgabe 2/2016

http://www.recht-politik.de/strafbarkeit-des-sportwettbetrugs/
22.02.2016 - Als Lösung schlägt der Entwurf die Einführung zweier neuer Straftatbestände des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB-E) und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) vor. Beide Tatbestände folgen in ihrer Struktur, bei der


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue › § 265d

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 265d StGB
    § 265d Abs. 1 StGB oder § 265d Abs. I StGB
    § 265d Abs. 2 StGB oder § 265d Abs. II StGB
    § 265d Abs. 3 StGB oder § 265d Abs. III StGB
    § 265d Abs. 4 StGB oder § 265d Abs. IV StGB
    § 265d Abs. 5 StGB oder § 265d Abs. V StGB
    § 265d Abs. 6 StGB oder § 265d Abs. VI StGB

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