§ 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Paragraph 266a Strafgesetzbuch

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.


(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.


(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.


(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.


(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


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Prof - Uni Trier

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StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

http://lawww.de/Library/stgb/266a.htm
266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. (1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstraf

Vorenthalten Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266a StGB

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/vorenthalten-von-ar...
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - Strafbarkeit für Arbeitgeber nach § 266a StGB - Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Sozialversicherungsbeiträge | Vorenthaltung von ... - IWW

http://www.iww.de/pstr/archiv/sozialversicherungsbeitraege-vorenthaltung-von-ar...
Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung: Strafbarkeit nach § 266a StGB. von RA Claus-Arnold Vogelberg, RiAG a.D., Münster. In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten - täglich wird von Insolvenzen berichtet - stellt sich für Arbeit

Rechtsanwalt Klose, Regensburg: Vorenthalten und Veruntreuen von ...

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http://www.anwalt-strafverteidigung.de/infothek/arbeitsstrafrecht/vorenthalten-...
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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue › § 266a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 266a StGB
    § 266a Abs. 1 StGB oder § 266a Abs. I StGB
    § 266a Abs. 2 StGB oder § 266a Abs. II StGB
    § 266a Abs. 3 StGB oder § 266a Abs. III StGB
    § 266a Abs. 4 StGB oder § 266a Abs. IV StGB
    § 266a Abs. 5 StGB oder § 266a Abs. V StGB
    § 266a Abs. 6 StGB oder § 266a Abs. VI StGB

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