(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
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01.10.2011 - II. Struktur und systematische Stellung. – § 266a StGB ist ein untreueähnlicher Tatbestand. – § 266a StGB ist ein echtes Sonderdelikt mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beteiligung. – § 266a StGB stellt ein echtes Unterlassungsdelikt da
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StGB § 14 Abs. 1, § 266a. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Strohmann-GF. BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16. = BB 2016, 3089 (Anm. Heuking) = GmbHR 2016, 3111. = www.bundesgerichtshof.de. Leitsatz (nicht offizieller Leitsatz):. Die Verant
http://lawww.de/Library/stgb/266a.htm
266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. (1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstraf
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/vorenthalten-von-ar...
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - Strafbarkeit für Arbeitgeber nach § 266a StGB - Sozialversicherungsbeiträge abführen.
http://www.iww.de/pstr/archiv/sozialversicherungsbeitraege-vorenthaltung-von-ar...
Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung: Strafbarkeit nach § 266a StGB. von RA Claus-Arnold Vogelberg, RiAG a.D., Münster. In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten - täglich wird von Insolvenzen berichtet - stellt sich für Arbeit
https://www.ra-klose.com/html/266a-stgb.html
Der Straftatbestands des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) richtet sich als Norm des “Arbeitsstrafrechts” oder “Wirtschaftsstrafrechts” mit seiner erheblichen Strafandrohung ausschließlich an Arbeitgeber bzw. an gleichgestel
http://www.anwalt-strafverteidigung.de/infothek/arbeitsstrafrecht/vorenthalten-...
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB enthält drei Tatbestände: Gemäß Abs. 1 ist strafbar das Vorenthalten von Beitragsteilen des Arbeitnehmers durch den ..... Ab dem Zeitpunkt eines durch den Arbeitgeber gestellten Insolvenza