§ 56f StGB, Widerruf der Strafaussetzung
Paragraph 56f Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.


(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.


(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.


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I. Referat - student-online.net

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Durch die Aussetzung des Strafvollzuges wird dem Täter ein Vertrauensvorschuß gewährt, dessen er sich würdig erweisen muß[26], da sonst die Aussetzung unter den Voraussetzungen des § 56f StGB widerrufen wird. Auch hat er sich während der Bewährungszeit,


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BUNDESGERICHTSHOF

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§ 56f StGB Widerruf der Strafaussetzung Strafgesetzbuch - Buzer.de

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(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2. gegen Weisungen.

§ 56f StGB - Widerruf der Strafaussetzung - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/56f_StGB.html
Widerruf der Strafaussetzung, § 56f StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 56f StGB.

Bewährungswiderruf | Strafverteidigung Hamburg | Strafverteidiger ...

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Nach § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) widerruft das Gericht die Bewährung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht er

StGB § 56f Widerruf der Strafaussetzung | W.A.F. - betriebsrat.com

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56f:Widerruf der Strafaussetzung. (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person. 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat

StGB § 56f Widerruf der Strafaussetzung - NWB Datenbank

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30.10.2017 - ... 56e Nachträgliche Entscheidungen · § 56f Widerruf der Strafaussetzung · § 56g Straferlass · § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe · § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe · § 57b Aussetzu


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung › § 56f

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 56f StGB
    § 56f Abs. 1 StGB oder § 56f Abs. I StGB
    § 56f Abs. 2 StGB oder § 56f Abs. II StGB
    § 56f Abs. 3 StGB oder § 56f Abs. III StGB

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