(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Freiheitsstrafe.docx
B. bei Begehung einer neuen Straftat) widerrufen (§ 56f StGB). Andernfalls erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g StGB). b) Aussetzung des Strafrestes einer zeitigen F. zur Bewährung: Die Strafvollstreckungskammer prüft auf Antrag, o
http://www.student-online.net/Publikationen/412/referat_mit_eingebautem_Index_(...
Wurde die Strafaussetzung nicht widerrufen und ist die Bewährungszeit abgelaufen, so ist die Strafe gem. § 56g StGB zu erlassen. Ein erfolgter Straferlaß ist nur dann widerrufbar, wenn der Täter nachträglich wegen einer, während der Bewährungszeit vorsät
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/2Ws433.09.pdf
Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer kann bei der Frage des Strafer- lasses gemäß § 56 g Abs. 1 StGB nur über den Teil der Strafe entscheiden, deren Vollstreckung zuvor zur Bewährung ausge- setzt worden ist und den sie gemäß § 56 Abs. 1 widerrufen kö
http://www.hamburg.de/contentblob/1423238/data/hauptabteilung-i.pdf
über die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56a – 56g, 58, 59a, 59b StGB). 2. § 453c StPO, Stellungnahmen und Anträge vor Erlass eines Sicherungshaftbefehls. 3. § 454 StPO, Stellungnahmen und Anträge vor gerichtlichen Entscheidungen über die. Aussetzung d
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/04/2-249-04.pdf
August 2004 (LG Mainz). Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Härteausgleich; erlassene Bewährungsstrafe). § 55 StGB; § 56g Abs. 1 StGB. Leitsatz des Bearbeiters. Für einen Härteausgleich bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe (§
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/003/1500310.pdf
15.01.2003 - aussetzung nach geltendem Recht nur deshalb nicht er- folgen kann, weil das Gesetz mit der nachträglichen Ge- samtstrafenbildung einen Eingriff in die Rechtskraft der ursprünglichen Rechtsfolgenentscheidung ermöglicht. Das geltende Recht erl
https://www.fh-dortmund.de/de/fb/8/forschung/sva/Bewaehrungswiderruf.pdf
Ziff.1 StGB). Unzulässig ist ein solcher Widerruf nur dann, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit ausdrücklich durch Gerichtsbeschluß erlassen worden ist ("Straferlass" § 56 g StGB). Der Widerruf ist auch dann unzulässig, wenn das Gericht die En
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85287.htm
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Erlass-der-Freiheitsstrafe--f33913.html
08.12.2007 - Gemäß § 56 g StGB erlässt das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit; vgl. hierzu bitte §§ 56 f, 56 g StGB in der Anlage. 2. Sie müssen also nicht befürchten, dass Sie in den "Knast" müssen. Sie könnten jedo
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/rk...
08.06.2009 - Mai 2005 verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56g Abs. 1 StGB. Zugleich mit dem Beschluss teilte das Amtsgericht mit, dass der Straferlass gemäß § 56g Abs. 2 StGB widerrufen werden könne, wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres wegen e
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/56g
56g:Straferlaß. (1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewäh
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_56g/
30.10.2017 - 56g Straferlass [1]. (1) 1Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) 1Das Gericht kann den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte w