Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
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http://www.burhoff.de/books/StrafrechtlicheNachsorge/Leseprobe_Nachsorge_01.pdf
Bleibt der Angeklagte zu lange untätig, wird diese Möglichkeit oftmals schon aus Zeitgründen ausscheiden. G Vorzugswürdigerscheint es daher,alsbaldnach dem Auftreten eines Problems bei der Auflagenerfüllung auf eine Abänderung des Bewährungsbeschlusses g
http://www.brak.de/w/files/stellungnahmen/Stn26-2006.pdf
und 4 und § 56e gelten entsprechend." Die Entwurfsbegründung (S. 47, 127/128) lautet wie folgt: „Die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) hat gegenwärtig sowohl in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung als auch in ihrer praktischen Anwendung Ausnahm
https://www.str1.rw.fau.de/files/2016/02/Safferling_AkteRecht_OLG_Rostock_20-Ws...
Selbst wenn § 56e StGB in seiner Anwendbarkeit eingeschränkt wäre, würde dies auch nicht dem Zwang der Einbeziehung widersprechen. Dies hätte zur Folge, dass die Gerichte bereits vor- sorglich entsprechende Regelungen treffen müssten, was aber durch 257c
https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
56d. Bewährungshilfe. § 56e. Nachträgliche Entscheidungen. § 56f. Widerruf der Strafaussetzung. § 56g. Straferlaß. § 57. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe. § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe. § 57b. A
http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV_2016_02_100-102...
56b bis d StGB, wie sie § 56e StGB vorsieht – und die der Gesetzgeber offensichtlich nicht beschnitten wis- sen wollte – ließen sich bei einer zwingenden Einbeziehung des »Wie« einer Bewährungsstrafe in eine Verständigung kaum noch handhaben. Soweit im H
http://www.lawww.de/Library/stgb/56e.htm
<- § 56d · StGB zurück, § 56f ->. § 56e Nachträgliche Entscheidungen. Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. <- § 56d · StGB zurück, § 56f ->
https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/56e
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. § 56d StGB, Bewährungshilfe · § 56f StGB, Widerruf der Strafaussetzung · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der Steuerklasse · Steuer bei Lohne
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85285.htm
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
http://www.stgb.de/56e.html
19.04.2012 - 56e StGB (Strafgesetzbuch) Nachträgliche Entscheidungen im vierten Titel: Strafaussetzung zur Bewährung.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/56e/
56e StGB - § 56e Nachträgliche Entscheidungen Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder.