§ 76 StGB, Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
Paragraph 76 Strafgesetzbuch

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.


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§ 76 StGB Nachträgliche Anordnung der Einziehung des ... - Buzer.de

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Fassung § 76 StGB a.F. bis 01.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

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§ 76 StGB (Strafgesetzbuch), Totschlag - JUSLINE Österreich

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76 StGB Totschlag - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/76
76:Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes. Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder beka

StGB.de - Inhaltsverzeichnis Strafgesetzbuch

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Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte (§§ 36 – 37 StGB). § 36 – Parlamentarische Äußerungen · § 37 – Parlamentarische Berichte. 3. Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 – 76a StGB). 1. Titel. Strafen (§§ 38 – 45b). Freiheitsstrafe (§§


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 76

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 76 StGB
    § 76 Abs. 1 StGB oder § 76 Abs. I StGB

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