§ 77 StGB, Antragsberechtigte
Paragraph 77 Strafgesetzbuch

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.


(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.


(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.


(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.


Benachbarte Paragraphen


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Inhalt - Niederle Media

http://www.niederle-media.de/mediafiles//Sonstiges/Basis-StPO.pdf
Merke: Der Strafantrag nach § 158 Abs. 1 StPO ist von dem Antrag nach §§ 77 ff. StGB zu unterscheiden. Nur der Strafantrag nach. §§ 77 ff. StGB erfüllt bei den Antragsdelikten die Prozessvoraussetzungen des gestellten Strafantrages. Der Strafantrag nach

SchiedsamtsZeitung Strafantragsfrist, Verfolgungsverjährung und ...

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Strafantragsfrist, Verfolgungsverjährung und. Strafantrag. Von Schiedsmann Horst Laue, Berlin. 1. Die Strafantragsfrist. Die Strafantragsfrist (§ 77b StGB) und die Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB) sind zwei verschiedene Zeitabläufe, die man auseinander

Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB)

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Nach Art. 77b Abs. 1 StGB kann der Verurteilte auf Gesuch hin eine angeordnete Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der

Prozeßmaximen in der StPO

http://www.jura-rep.de/KurseBrandt/Folien_StPO_Systematik_Hochformat.pdf
Strafantrag, 77 ff. StGB. 1. erforderlich / ersetzbar ? - z.B. 123 Abs. 2, 194, 205, 230, 248 a, 247,. 303 c StGB. 2. gestellt ? - (unbedingtes) Verfolgungsverlangen. - best. Tat beschränkt ? - best. Täter. 3. Form: 158 II StPO. 4. Frist: 77 b StGB. 5. B

Entscheidungen

https://www2.uni-frankfurt.de/55029520/wistra2012243.pdf
Strafantragsfrist des § 77b StGB nicht in Gang gesetzt (vgl. Schönke-Schröder a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Daher lief für den neuen Betreuer eine eigene Strafantragsfrist. Da der Betreuer erst mit seiner Bestellung grundsätzlich zur Stellung von. Anträgen im


Webseiten zum Paragraphen

§ 77 StGB, Antragsberechtigte - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/77
(2) 1Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. 2Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind s

§ 77 StGB (Strafgesetzbuch), Tötung auf Verlangen - JUSLINE ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/77
77 StGB Tötung auf Verlangen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Strafantrag | Kanzlei Dr. Buchert & Partner

http://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/strafantrag.html
Bei sog. relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft einen fehlenden Strafantrag ersetzen, indem sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt, so beispielsweise gemäß § 230 StGB bei einer Körperverletzung nach § 223 StGB. Der S

§ 77 StGB - Antragsberechtigte - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/77_StGB.html
Antragsberechtigte, § 77 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 77 StGB.

Der Begriff des Verletzten im Strafantragsrecht (§ 77 Absatz 1 StGB)

https://www.peterlang.com/view/product/34748
Aus dem Inhalt: Historische Entwicklung - Gründe für den Antragsvorbehalt - Anderweitige Verwendung des Verletztenbegriffs im Gesetz - Die verschiedenen Ansätze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - Die Bedeutung der Einwilligung für den Begriff des Verl


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Vierter Abschnitt: Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen › § 77

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 77 StGB
    § 77 Abs. 1 StGB oder § 77 Abs. I StGB
    § 77 Abs. 2 StGB oder § 77 Abs. II StGB
    § 77 Abs. 3 StGB oder § 77 Abs. III StGB
    § 77 Abs. 4 StGB oder § 77 Abs. IV StGB

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