§ 76b StGB, Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
Paragraph 76b Strafgesetzbuch

(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.


(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.


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(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder.

Fassung § 76 StGB a.F. bis 01.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

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01.07.2017 - Text § 76 StGB a.F. in der Fassung vom 01.07.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872)

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 76b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 76b StGB
    § 76b Abs. 1 StGB oder § 76b Abs. I StGB
    § 76b Abs. 2 StGB oder § 76b Abs. II StGB

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